Der neueste Beitrag vom 14.01.2020

Ein angekündigter Baustopp wegen nicht bezahlter Abschlagsrechnungen stellt jedenfalls dann keine Vertragsverletzung des Auftragnehmers dar, wenn die abgerechneten Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß sind und und der Auftraggeber unmittelbar einen Wertzuwachs erhalten hat.

 

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Leitungen zur Kaltwasserzufuhr einer Warmwasserbereitungsanlage müssen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht isoliert werden. Eine in diesem Bereich fehlende Isolierung stellt deshalb keinen Mangel dar.

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Mit der vorbehaltlosen Bezahlung von Abschlagsrechnungen über zusätzliche Leistungen erkennt der Auftraggeber dem Grunde nach an, dass diese Leistungen besonders zu vergüten sind.

 

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Eine Mängelhaftung setzt für den Auftragnehmer nur dann ein, wenn der Mangel in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt und er die Mangelursachen zum Abnahmezeitpunkt gesetzt hat...

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Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im Einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren.

Lediglich im Fall, dass die Vergabe- und Vertragsunterlagen offensichtlich falsch sind, folgt aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers.

Unterlässt der Auftragnehmer in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, Zusatzforderungen zu stellen.

 

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Eine Kündigungserklärung setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Wunsch nach Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringt.

 

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Weist die Leistung Mängel auf, kann der Auftragnehmer nur dazu verurteilt werden, einen bestimmten geschuldeten Zustand herzustellen. Auf welchem technischen Wege er dies bewerkstelligt, bleibt ihm überlassen, solange dieser Weg fachgerecht und nachhaltig ist.

 

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Gibt die Leistungsbeschreibung einen gewollten Endzustand vor, der ohne Besondere Leistungen gemäß der VOB/C nicht erreicht werden kann, ist für den fachkundigen Bieter eindeutig, dass der Vertragspartner auch die Besondere Leistung ausgeführt haben will. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistungsbeschreibung im Endzustand Bauteilgeometrien vorgibt, die ohne die Besonderen Leistungen nicht realisiert werden können.

 

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Auch wenn der Auftragnehmer seine Leistung unter Beachtung der seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik erstellt hat, ist das Werk mangelhaft, wenn sich die als zutreffend angenommenen Regeln später als unrichtig herausstellen.

 

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