Der neueste Beitrag vom 25.06.2019

Der Auftraggeber beschreibt einen Baumangel hinreichend genau, wenn er auf beigefügte Anlagen, in denen eine detaillierte Beschreibung enthalten ist, Bezug nimmt...

 

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Die Leistung wird durch schlüssiges Verhalten abgenommen, wenn sie a) abnahmereif ist, b) der Auftraggeber ohne Beanstandung die Nutzung aufgenommen hat und c) ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist... 

 

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Der Auftraggeber hat einen nicht verwerteten Bareinbehalt zum vereinbarten Zeitpunkt auszuzahlen. Ist ein Zeitpunkt für die Auszahlung nicht vereinbart, kann er sich aus der Sicherungsabrede ergeben. 

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Der Unterschied von Gewährleitung und Garantie ist fundamental. Die Abgabe von Garantien durch den Bauunternehmer beinhaltet unabschätzbare Risiken...

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Die Mängelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sofern dies mit höheren Kosten verbunden ist, als das ohne die Regeländerung der Fall wäre, liegt dies im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und ist Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2011, 697).

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Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte.

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Baugeld fließt auf Geschäftskonto: Empfänger trifft gesteigerte Kontrollpflicht!

Der Empfänger von Baugeld (z.B. Generalunternehmer) müssen auf Grund der Regelung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG darlegen und beweisen, welche Zahlungen auf das Bauwerk geleistet worden sind und in welcher Art und Weise empfangenes Baugeld an die jeweiligen Bauhandwerker weitergeleitet worden ist. 

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Wenn die Auftragserteilung und -abwicklung detailliert dargelegt wird, muss der Auftraggeber zahlen...

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Der Auftragnehmer trägt das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation. Mengenmehrungen, die auf einer in seinem Verantwortungsbereich liegenden Fehlkalkulation beruhen, können keinen Ausgleichsanspruch begründen. 

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