Der neueste Beitrag vom 19.11.2013

Welche kriterien für eine Abnahme nach der Mangelbeseitigung gelten, hat das OLG München festgestellt...

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Was gehört zum Vertragsumfang und was sind zusätzliche Leistungen? Über diese Frage entsteht oft Streit, wenn Pauschalverträge ausgeführt werden. Hilfreich ist bei der Klärung die Leistungsbeschreibung, die der Pauschalierung zugrunde gelegt wurde...

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"Woher soll ich das denn wissen? Man kann ja schließlich nicht alle DIN-Vorschriften vorhalten." Mit dieser Erklärung können sich Bauunternehmer nicht entschuldigen. Mit dem Rahmen für die Verpflichtung zur Veröffentlichung von DIN-Normen hat kürzlich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt... 

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Die Einhaltung der DIN ist nicht in jedem Falle auch der Garant für eine mangelfreie Leistung...

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Sicherheitsrückzahlung nur bei Gesamtabnahme: AGB unwirksam!

In AGB tauchen häufig unwirksame Klauseln zur Sicherheit in Bauverträgen auf. Mit einer dieser Klauseln hat sich kürzlich das OLG Oldenburg beschäftigt...

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Die Planung der Bauleistungen obliegt im VOB-Vertrag grundsätzlich dem Auftraggeber. Schlägt der Auftragnehmer die Ausführung einer Erdwärmeheizung anstelle einer ursprüglich geplanten Gasbrennwertkesselanlage vor, muss er die hierzu erforderlichen Planungsleistungen erbringen

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Wer mit der von ihm versprochenen Werkleistung "technisches Neuland" betritt, haftet bei Nichteintritt des Erfolgs auch dann, wenn er sein eigenes Leistungsvermögen und die technische Beherrschbarkeit der anstehenden Probleme falsch eingeschätzt hat.

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Man kann es auch übertreiben - mit Mängelansprüchen

Die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels sind unverhältnismäßig, wenn der mit der Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht.

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Die Ansprüche an eine Bedenkenmeldung wachsen

Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, muss er diese dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darzulegen, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.

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