Der neueste Beitrag vom 03.07.2013

Das Kleingedruckte erfreut sich wieder der besonderen Aufmerksamkeit des OLG Düsseldorf. Sowohl die Frage der grundsätzlichen Wirkung von AGB als auch die spezielle Problematik hinsichtlich der Vertragsstrrafe wird in einem interessanten Urteil beleuchtet...

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Fertigstellung verschoben: Gilt Vertragsstrafe für neuen Termin?

Verschieben sich die Termine, z.B. wegen verspäteter Zuschlagserteilung ergibt sich die Frage, ob die Vertragsstrafenregelung noch greift...

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1. Der Auftraggeber kann gemäß § 4 Nr. 7 Satz 1 (jetzt § 4 Abs. 7 Satz 1) VOB/B vor der Abnahme verlangen, dass bereits vorhandene Mängel beseitigt und das Werk vertragsgerecht hergestellt wird. Er kann jedoch, wie nach der Abnahme, keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder vertragsgerechten Herstellung verlangen, wenn der Vertrag auch auf andere Weise erfüllt werden kann. Neuherstellung kann der Auftraggeber nur dann fordern, wenn die vertragsgerechte Erfüllung auf andere Weise nicht möglich ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 28/10, BauR 2011, 1336 = NZBau 2011, 413 = ZfBR 2011, 550).

2. Der sachkundig beratene Auftraggeber kann regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden sind. Der Auftragnehmer hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 119/10

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Leider werden ausführende Betrieb immer wieder mit unklaren Leistungsverzeichnissen konfrontiert. Sei es, dass Positionen unklar bezeichnet sind oder Differenzen zwischen LV und Plänen bestehen. Grundsätzlich gehen diese Unklarheiten zulasten des Auftraggebers aber eben nur grundsätzlich. Auftragnehmer sind gut beraten, erkennbare Ausschreibungs- oder Planungsmängel vor Beginn der Ausführungsarbeiten zu rügen und Aufklärung zu fordern... 

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Schwarzgeldabreden bringen für alle Beteiligten unerwünschte Nachteile. Wie sieht es mit etwaigen Gewährleistungsansprüchen aus?

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Die Sicherheitsleistung orientiert sich an der Werklohnforderung. Wie sieht es dann mit Nachträgen aus, die der AG im Zuge der Werkvertragsabwicklung auslöst?

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Das Bauhandwerkersicherungsgesetz gestatte es dem Auftragnehmer Sicherheit für die zu erbringende Bauleistung nach § 648 a BGB zu verlangen. Erbringt der Auftraggeber die Sicherheit nicht, hat der AN die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen. Ist in diesem Fall eine Abnahme die Fälligkeitsvoraussetzung für die Werklohnzahlung?

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Liegen gemischte Verträge vor, bei denen Elemente eines Einheitspreisvertrages mit Elementen eines Pauschalvertrages kombiniert werden, ergibt sich im Falle der Kündigung die Frage, wie abzurechnen ist.

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Im Zuge von Mangelbeseitigungsbegehren wird von Auftragnehmern häufig der Einwand zu hoher Beseitigungskosten geführt. Der Fall, dass unzumutbar hohe Kosten dem Mangelverursacher zu Vorteilen verhelfen ist allerdings erher selten...

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