Der neueste Beitrag vom 02.06.2014

Ein Bauvertrag ist beurkundungsbedürftig, wenn er mit dem Verkauf über den Erwerb des Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet.

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Ein Bauvertrag kann aus wichtigem Grund ist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen. Dies ist bei einem Bauvertrag insbesondere dann der Fall, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem vertragstreuen Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.

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Die Frage nach der Vertragsgrundlage bei der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage hat die Gerichte schon des öfteren beschäftigt. Es gibt ein neues Urteil des OLG München...
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Der Auftragnehmer kann in der Angebotsphase davon ausgehen, dass das, was ausgeschrieben ist, auch technisch machbar ist.

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Einer GmbH als Auftraggeber muss der Text der VOB/B nicht ausgehändigt werden!

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Wenn über die Risiken eines vereinbarten Abdichtungssystem nicht klar aufgeklärt wird, haftet der Werkunternehmer.

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Ein Anspruch auf erhöhte Vergütung wegen Bauzeitverlängerung ist nur begründet, wenn dem Auftragnehmer tatsächlich und nicht nur kalkulatorisch erhöhte Aufwendungen entstanden sind. Worauf es hier ankommt, ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des OLG Köln...

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An wen sind "nachvertragliche" Bedenken zu richten?

Später ist man immer schlauer... Es bestehen auch nachvertragliche Hinweispflichten, die ein Unternehmer im Auge haben sollte.

 

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"Ohne Moos, nichts los...", sagte sich ein Auftragnehmer und knüpfte seine Bereitschaft, weiter zu bauen an die Zahlung seiner Abschlagsrechnung. Die Berechtigung, Abschlagszahlungen zu verlangen ist in BGB-Verträgen allerdings an rechtliche Formvoraussetzungen geknüpft...

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