Der neueste Beitrag vom 20.11.2014
Der Streit über Nachtragsforderungen ist oft auch mit der Frage verbunden, unter welchen Umständen der Auftragnehmer ggf. ein Leistungsverweigerungsrecht hat...
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Werden "zusätzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B" beauftragt, ist oft nicht klar, wie diese Leistungen abnzurechnen sind...

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Wer die Sicherheit nicht auf Sperrkonto eingezahlt, hat kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln!

 

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Wie hoch dieSicherheiten sein können, die der AG zur Absicherung etwaiger Mängelansprüche beansprucht, ist regelmäßig Prozessstoff in Baurechtsstreitigkeiten...

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Bei der Bestimmung des vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungssolls ist der gewöhnliche Gebrauch zugrunde zu legen, wobei es ergänzend auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt.

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Ein Unternehmer ist dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

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Die vom Besteller erklärte Abnahme ist grundsätzlich Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Unter Abnahme ist die mit der körperlichen Entgegennahme des Werks verbundene Erklärung des Bestellers zu verstehen, dass er die Werkleistung als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkennt.

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Schriftliche Dokumente sind die besten Beweismittel, umso mehr, wenn sie als Urkunden gewertet werden. Was einen schnellen Erfolg in einem etwaigen Vergütungsprozess ausmacht, hat das OLG Köln klargestellt...

 

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Hält sich ein ausführendes Unternehmen nicht an die Herstellerrichtlinien stellt das nicht zwangsläufig schon einen Ausführungsmangel dar. Aber wirkt die Mißachtung risikoerhöhend, wird daraus ein Problem...

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