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28.08.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Eine den Baubeginn nicht fixierende, sondern vom Abruf des Auftraggebers abhängig machende Regelung ähnlich § 5 Abs. 2 VOB/B ist regelmäßig als Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen zu verstehen. Der Bauunternehmer wird durch ein derartiges Abrufrecht nicht unangemessen benachteiligt.
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20.08.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Macht der Auftragnehmer aufgrund zusätzlicher/geänderter Leistungen einen Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B geltend, muss er die tatsächlich auf der Anordnung beruhenden Verzögerungen des Bauablaufs darstellen...
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20.08.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Vereinbaren die Parteien eines Pauschalpreisvertrags (individualvertraglich), dass der Auftraggeber nach Unterlagenprüfung durch den Auftragnehmer für danach vorhersehbare Mehrkosten nicht aufkommen wird, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung zu...
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17.07.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Verbaut der Fensterhersteller entgegen der vertraglichen Absprache nur teilweise in der Farbe der Glaselemente ummantelte Abstandshalter, so liegt darin ein Mangel, wenn sie durch das Glas der Einzelelemente schimmern.
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21.06.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Hat der Auftragnehmer ein Aufmaß vorgelegt und der Auftraggeber versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen und kann nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden, geht diese Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Auftraggebers...
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21.06.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Regelmäßig treten Streitigkeiten auf, wenn vertaglich nicht geklärt ist, wie konkret Stundenlohnarbeiten abzurechnen sind. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat...
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18.05.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Legen die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme gemeinsam ausdrücklich fest, dass das Abnahmedatum den Beginn der Gewährleistung markiert und geben sie darüber hinaus ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung an, stellt sich dies als rechtsgeschäftliche Abänderungsvereinbarung im Hinblick auf frühere vertragliche Regelungen dar, an der sich die Vertragsparteien festhalten müssen.
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18.05.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat...
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