Der neueste Beitrag vom 09.02.2018

Auch wenn das Bauwerk nicht vollendet ist, kann der Bauunternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

 

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Ohne vorheriges Vergütungsverlangen grundsätzlich keine Vergütung für Nachtragsleistungen. Allerdings gibt es Ausnahmen.

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Können in AGB Ansprüche aus Bauablaufstörungen ausgeschlossen werden?

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Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar. Danach kann der Auftraggeber immer noch die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess bestreiten. Gilt das immer?

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Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen sind nach allgemeinem Verständnis dahingehend zu relativieren, dass die Verbrauchswerte insbesondere von den konkreten baulichen Begebenheiten und vom Heizungsverhalten abhängen.

 

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Wann verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig?

Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das sind "hohe Hürden"...

 

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Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen darf der Auftraggeber nicht vertrauen!
Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen sind nach allgemeinem Verständnis dahingehend zu relativieren, dass die Verbrauchswerte insbesondere von den konkreten baulichen Begebenheiten und vom Heizungsverhalten abhängen

 

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Kaufmännische Prüfungspflicht erfordert keine "Rundum-Untersuchung"!

1. Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. 

2. Die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 245/16

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Ist bei einem VOB/B-Werkvertrag ein Pauschalfestpreis ohne Lohn- und Materialgleitung vereinbart, kann sich der Auftragnehmer nur dann auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 2 Abs. 7 VOB/B berufen, wenn eine entsprechende Preisvereinbarung vom Auftraggeber ersichtlich zur Voraussetzung für die Auftragserteilung gemacht worden ist. An eine solche Änderung des Pauschalpreises sind strenge Anforderungen zu stellen. 
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