Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI kann vorliegen, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, zum Beispiel ein Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Architekten. Ein solcher Ausnahmefall kommt auch dann in Betracht, wenn einem Architekten in einem aus mehreren Gebäuden bestehenden Neubaugebiet Planungsaufträge für die einzelnen Gebäude erteilt werden.
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.08.2006 - 8 U 154/05
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Hat ein Architekt/Ingenieur für den Fall der Überschreitung einer bestimmten Bauzeit Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, sind an dessen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen. Allein die zeitliche Verschiebung von Überwachungsmaßnahmen begründet keinen Mehrvergütungsanspruch. Nur solche Mehraufwendungen sind zu erstatten, die aus – dem Architekten/Ingenieur nicht zurechenbaren – Bauzeitenverzögerungen kausal resultieren. Ein solcher Nachweis ist ohne zeitnahe Dokumentaiton nicht zu führen.
BGH, Entscheidung vom 15.03.2005 - 27 U 399/03
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Arglistiges Verschweigen eines Mangels an einem Architektenwerk ist gegeben, wenn der Architekt weiß, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, er verpflichtet war, diesen Umstand mitzuteilen, und dies trotz positiver Kenntnis nicht tut. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur 30-jährigen Verjährungsfrist bei einem festgestelltem Organisationsverschulden des Werkunternehmers kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des Werks dadurch entzieht, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Diese Grundsätze sind nicht auf die Haftung eines Architekten übertragbar, da sich der Architekt des Werkunternehmers nicht als Gehilfe zur Verrichtung eines eigenen Geschäfts bedient. Auch besonders eklatanten Fehler bzw. Mängeln führen nicht, ohne Prüfung von Kenntnis und Vorsatz, zu einer automatische Annahme eines arglistigen Verschweigens und damit zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die Voraussetzungen, die zur Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. führen, hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 U 8/06
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt muss im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht Widersprüche zwischen Statik und Bewehrungsplänen erkennen und diese durch Nachfrage beim Statiker aufklären. Der vom Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 U 78/03
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Aufwendungen des Bauherrn zur nachträglichen Abdichtung der Bodenplatte muss der planende Architekt trotz eines Planungsfehlers nicht ersetzen, wenn diese auch bei von vornherein richtiger Planung notwendig gewesen wären und vom Bauherrn als Zusatzleistung hätten bezahlt werden müssen (sog. Sowieso-Kosten).
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 U 200/05
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Umfangreiche Architektenleistungen werden regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht.
2. Für die Unentgeltlichkeit der Leistung liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
3. Für das Fehlen substantiiert behaupteter Bedingungen trägt der Auftragnehmer die Beweislast.
BGH, Entscheidung vom 28.10.2005 - 22 U 70/05
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Honoraransprüche aus vor dem 01.01.2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in zwei Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussrechnung überreicht wird.
LG Osnabrück, Entscheidung vom 10.10.2006 - 12 O 839/06
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Wer die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangt, ist an seinen Antrag bis zum Ablauf der dem Arbeitgeber eingeräumten Überlegungsfrist gebunden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebene Erörterung der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer unterlässt. Mit dieser Entscheidung gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einem Arbeitgeber Recht. Dieser hatte alle organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, als eine Vollzeit-Arbeitnehmerin nur noch 15 Stunden wöchentlich arbeiten wollte. Später fühlte sich die Arbeitnehmerin nicht mehr an ihren Antrag gebunden und verklagte den Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis weiterhin bestehe. So gehe es nicht, befand das LAG und wies ihre Klage zurück. Das Gesetz sehe eine genaue Vorgehensweise vor, an die sich auch die Arbeitnehmerin halten müsse. Wer seine Arbeitszeit verringern wolle, müsse dies und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber müsse diesem Wunsch zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Hierzu habe er eine Überlegungsfrist von zwei Monaten. Er müsse also dem Arbeitnehmer seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Während dieser Überlegungsfrist sei der Arbeitnehmer an seinen Antrag gebunden. Das ergebe sich schon aus praktischen Gesichtspunkten. Die Überlegungsfrist solle es dem Arbeitgeber nämlich ermöglichen, sich auf die neue Lage einzustellen. Er müsse sich üblicherweise um eine Ersatzkraft bemühen oder andere organisatorische Lösungen vornehmen. Dazu habe er nur Veranlassung, wenn er sicher sein könne, dass der Arbeitnehmer an sein Teilzeitverlangen gebunden sei.
LAG Düsseldorf, 9 Sa 1222/05
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Ein dauerhafter Beschäftigungsrückgang liegt bei einer Auftragslücke jedoch noch nicht vor. Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Leiharbeitnehmers, der als Organisationsprogrammierer beschäftigt war. Seit fünf Jahren war er ununterbrochen bei einem Kunden eingesetzt. Als das Auftragsverhältnis mit diesem Kunden endete, wurde der Programmierer von dem Verleihunternehmen gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, der Verleiher hätte ihn bei einem anderen Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können. Das sah auch das BAG so. Der Arbeitgeber müsse den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen, wenn er dies als Grund für die Kündigung vortragen wolle. Dazu reiche bei einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken würden zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers gehören. Sie seien nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Vorliegend sei die Kündigung unwirksam, da der Verleiharbeitgeber keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens dargelegt habe.
BAG, 2 AZR 412/05