Der neueste Beitrag vom 03.01.2012

1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist in einem vom Architekten gestellten Formularvertrag ist unwirksam.
2. Ein Honorarrückforderungsanspruch ist nicht verwirkt, wenn der Architekt noch mit einer Rechnungsprüfung für das Gesamtbauvorhaben rechnen muss.
3. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Architekt nicht berufen, wenn er das zuviel gezahlte Honorar für Investitionen seines Architekturbüros verwendet hat.

OLG Naumburg/BGH 21.12.2006 - 2 U 15/06

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1. Mehrere Gebäude liegen vor, wenn diese konstruktiv getrennt sind.
2. Der Gesichtspunkt, dass die Wände der Tiefgarage zugleich tragende Wände des darüber liegenden Gebäudes sind, nimmt einer ansonsten selbstständigen Tiefgarage nicht ihre Selbstständigkeit.

BGH 19.09.2005 - 10 U 24/01

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1. Planungsleistungen werden üblicherweise gegen Entgelt erbracht.
2. Voraussetzung für einen Honoraranspruch ist aber jedenfalls das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrags. 3. Den Abschluss eines entgeltlichen Werkvertrags muss der Architekt beweisen.

BGH, 19.04.2007 - 5 U 113/06

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Mehrere Gebäude liegen vor, wenn diese konstruktiv getrennt sind. Der Gesichtspunkt, dass die Wände der Tiefgarage zugleich tragende Wände des darüber liegenden Gebäudes sind, nimmt einer ansonsten selbstständigen Tiefgarage nicht ihre Selbstständigkeit.

KG/BGH, 08.02.2007 - VII ZR 228/05

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Bei Sanierungsarbeiten an Altbauten hat der Architekt seine Überwachung intensiv auszugestalten. Die Tatsache, dass ein Baumangel vorliegt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines Überwachungsverschuldens des Architekten.

OLG Celle, 28.03.2007 - 7 U 188/06

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Eine Anscheinsvollmacht des Architekten zur Erteilung von Nachtragsaufträgen kann sich daraus ergeben, dass der Architekt den Hauptauftrag in Vollmacht des Bauherrn selbstständig ausgehandelt hat. Mit der Schlussrechnungsprüfung genehmigt der Architekt konkludent die vom Auftragnehmer abgerechneten Nachtragsaufträge.

KG/BGH, 10.10.2006 - 21 U 75/04

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Der Auftraggeber muss, sofern eine Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag getroffen ist und eine Schlussrechnung des Auftragnehmers vorliegt, zur Begründung seines Rückzahlungsanspruchs nur darlegen, dass sich aus der Schlussrechnung ein Überschuss ergibt oder nach einer vorzunehmenden Korrektur jedenfalls ergeben müsste. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, dieser Berechnung entgegenzutreten und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Ein Grund, dies beim Architektenvertrag anders zu sehen, ist nicht ersichtlich.

OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06

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Ist in einem Architekten- oder Ingenieurauftrag der öffentlichen Hand der Beginn der Verjährung - wie häufig - an die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" geknüpft, so ist darunter nicht die Übergabe der baulichen Anlage an die Verwaltung zu verstehen. Die genannte Übergabe ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird. Da die Bauverwaltung das Bauvorhaben in technischer Hinsicht bis zum Abschluss, im Ergebnis bis zur Abnahme betreut, ist darunter also regelmäßig die Abnahme der Bauleistungen zu verstehen.

OLG Dresden / BGH, vom 12.04.2007 - VII ZR 117/06

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Am 01.01.2008 tritt das grundlegend reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Nach heutigem Stand des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens wird die Novellierung eine wesentliche Neuerung für Architekten und Ingenieure bringen, nämlich den Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer. Dieser würde damit vergleichbar mit dem Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem Straßenverkehrsunfall. Der Geschädigte müsste nicht notwendig den schadensverursachenden Architekten oder Ingenieur verklagen, sondern direkt dessen Haftpflichtversicherer. Die Versicherungswirtschaft wehrt sich gegen dieses Modell. Mit Sicherheit würde dies zumindest zu einer erheblichen Anhebung der Versicherungsprämien führen.

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