Der neueste Beitrag vom 03.01.2012

Objektüberwachender Architekt und Bauunternehmer haften für Ausführungsfehler, die der Architekt bei gehöriger Überwachung hätte entdecken und verhindern können, als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Auftraggeber nach seinem Belieben den Architekten oder den Bauunternehmer zu 100% für die Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen kann. Oft bietet es sich an, dass der Auftraggeber sich beim Architekten schadlos hält, obwohl der „eigentliche“ Verursacher für die Ausführungsmängel der Bauunternehmer ist. Denn die Ansprüche gegen den Architekten verjähren meist wesentlich später als die gegen den Bauunternehmer. Außerdem ist der Architekt für solche Überwachungsschäden haftpflichtversichert, der Bauunternehmer nicht. Musste der Architekt bzw. die Haftpflichtversicherung den Schaden ausgleichen, so werden sie versuchen, nunmehr beim Bauunternehmer im Innenverhältnis Regress zu nehmen. In der Regel erhalten sie dort auch 100%. Denn das überwiegende Verschulden für den Schadensfall liegt meist beim Bauunternehmer. Dieser muss auch dann mängelfrei arbeiten, wenn nicht überwacht wird. Dass diese Verteilung im Innenverhältnis aber nicht immer so ausfallen muss, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart, welche den bauüberwachenden Architekten bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern oder bei besonders fehlerträchtigen Bauabschnitten in die Mithaftung nimmt - hier zu 33%.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab. Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.

BGH Entscheidung vom 22.12.2005 - VII ZB 84/05

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Ein Berliner Architekturbüro hatte seinem Auftraggeber gegenüber zu haften, nachdem es aufgrund leichter Fahrlässigkeit verpasst hatte, die Prüfung der Abschlagsrechnung für haustechnische Anlagen eines inzwischen in die Insolvenz gefallenen GU ordentlich vorzunehmen. Ein Rechenfehler wurde übersehen und die Rechnung wesentlich überhöht freigegeben. Neben anderen Fehlern bei der Überwachung des GU summierte sich der Schaden schlussendlich auf 2,3 Mio. Euro! Da bei dem insolventen GU nichts mehr zu holen war, konzentrierte sich der Bauherr auf den Architekten, der auch vollumfänglich verurteilt wurde.

KG Berlin/BGH; 27 U, 267/03

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Auch der allein tätige und nur mit der Planung befasste Architekt muss durch die Organisation der Arbeitsabläufe bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistung sicherstellen, dass er etwaige Fehler erkennen kann und nicht zwangsläufig unwissend bleibt. Der Architekt muss seine eigene Planung vor Aushändigung an den Bauherrn nochmals auf etwaige Fehler überprüfen. Andernfalls haftet er nach den Grundsätzen des Organisationsverschuldens.

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - 23 U 73/04

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Der Architekt ist zur Weitergabe von Informationen als Planungsgrundlagen an den Fachplaner auch dann verpflichtet, wenn sie nicht aus seinem Planungsbereich stammen. Kommt er dem nicht nach, verletzt er eine Nebenpflicht seines Architektenvertrages.

OLG München, Urteil vom 15.03.2005 - 9 U 3566/03

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