Der neueste Beitrag vom 19.02.2012

Der Architekt ist an seine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte...

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - 11 U 127/11

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Mängelansprüche hinsichtlich Photovoltaikanlagen verjähren in fünf Jahren.
OLG Bamberg, Urteil vom 12.01.2012

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Eine vorzeitig erklärte Abnahme entfaltet alle Rechtswirkungen. Später ist keine Anfechtung möglich, selbst wenn Mängel bestanden!
 

1. Eine trotz fehlender Abnahmereife ausdrücklich erklärte Abnahme ist wirksam.
2. Die Abnahmeerklärung kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden.
OLG München, Urteil vom 13.12.2011

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1. Erkennt der Architekt, dass die ihm beauftragte Planung nicht genehmigungsfähig ist, muss er dies dem Bauherrn mitteilen.
2. Nutzlose Aufwendungen, die der Bauherr infolge der pflichtgemäßen Mitteilung unterlassen hätte, hat der Architekt als Schaden zu ersetzen.


OLG München, Urteil vom 08.11.2011 - 9 U 1576/11

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Das Architekten- und Ingenieurhonorar richtet sich gemäß § 10 Abs. 1 HOAI grundsätzlich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Was aber ist eigentlich ein Objekt? Wenn z. B. ein Fachingenieur lediglich den Auftrag zur Fassadenplanung hat, ist Objekt dann die Fassade oder das komplette Gebäude? Gemäß § 3 HOAI sind Objekte im Sinne der HOAI Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. Deshalb ging man bislang überwiegend davon aus, dass auch für die Abrechnung von Teilleistungen jeweils eine Gesamtkostenermittlung für das ganze Objekt zugrunde zu legen sei. Das Objekt wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt! Nur dessen Kosten, nicht die Gesamtkosten sind daher für die Honorarberechnung zugrunde zu legen. Das ist für die Architekten und Ingenieure vorteilhaft. Denn sie können ihre Grundleistungen voll abrechnen, müssen sich also keine Leistungsminderung gefallen lassen. Auch die Reduzierung der anrechenbaren Kosten ist im Ergebnis für Architekten und Ingenieure vorteilhaft, denn der Auftraggeber kommt nicht mehr in den Genuss der Degression der Honorartafel.

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 2/04

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In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04

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Der mit der Ausführungsplanung betraute Architekt hat bei Teil-Abbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen, eine schriftliche Planung zu erstellen. Der bloße Hinweis auf die DIN 4123 ist unzureichend. Diese DIN ist vielmehr in ein individuelles Planwerk umzusetzen. Bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben hat der objektüberwachende Architekt in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen. Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Mängel grundsätzlich allein. In Ausnahme dazu kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern und im Rahmen der Überwachung besonders fehlerträchtigter Bauabschnitte.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05

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Kosten zur Ertüchtigung der Decke eines Bauwerks, um es genehmigungsfähig zu machen, sowie Mietausfall und Sachverständigenkosten sind enge Mangelfolgeschäden der fehlerhaften Architektenplanung, weshalb der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus § 635 BGB a.F. folgt und in fünf Jahren verjährt. Wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen dessen nicht genehmigungsfähiger Planung stellt, verweigert er endgültig deren Abnahme und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt. Nach altem Recht konnte ein PKH-Verfahren die Verjährung nur hemmen, wenn es innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist betrieben wurde.

OLG Saarbrücken/BGH, 27.11.2008 - VII ZR 148/07

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Architekten und Ingenieure schließen sich insbesondere bei größeren Aufträgen zu Projektgemeinschaften oder Planungs-ARGEN zusammen. Jedes Mitglied einer solchen ARGE haftet dem Auftraggeber auch für Fehler des anderen Mitglieds gesamtschuldnerisch. Im Innenverhältnis hat dann der eine Architekt gegen den anderen, verantwortlichen Architekten einen Ausgleichsanspruch. Der BGH weist nunmehr darauf hin , dass dieser Ausgleichsanspruch nicht erst dann, wenn der Auftraggeber bzw. Gläubiger befriedigt worden ist, sondern bereits mit Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht, also mit der Inanspruchnahme der ARGE-Mitglieder. Der im Innenverhältnis verantwortliche Architekt/Ingenieur muss die anderen von den Haftungsansprüchen freistellen und unbegründete Ansprüche abwehren.

BGH 15.10.2007, II ZR 136/06

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