Der neueste Beitrag vom 07.07.2023

Oft entstehen Unsicherheit zur Vergütung von Nachträgen. Der Auftragnehmerkann in eine Falle laufen, wenn er die Leistungsausführung vom Vorliegen einer Vergütungszusage abhängig macht.

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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Werk- oder Bauvertrags unterliegt zwar keinen starren zeitlichen Grenzen. Aus Sinn und Zweck der außerordentlichen Kündigung folgt jedoch, dass eine solche zumindest zeitnah zum Kündigungsanlass erklärt werden muss.

 

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Vergessene Widerrufsbelehrungen können zum Totalausfall der Vergütung führen, wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden.

 

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Trotz Einhaltung der DIN können Bauleistungen mangelhaft sein.

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Auftragnehmer haftet für Herstellungsfehler seines Baustofflieferanten!

  1. Der Auftragnehmer haftet nach dem funktionalen Mangelbegriff nicht nur für die vereinbarte Beschaffenheit, sondern ist auch verpflichtet, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.
  2. Er haftet auch (verschuldensunabhängig) - vorbehaltlich einer etwaigen Enthaftung nach § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B - für Mängel der gelieferten Baustoffe im Rahmen seiner vertraglichen Herstellungspflicht, wenn diese dazu führen, dass das Werk nicht den genannten Anforderungen genügt.
  3. Der Auftragnehmer kann sich nicht hinsichtlich solcher Fehler enthaften, die einem Nachunternehmer seines Baustofflieferanten bei der Herstellung eines vom Auftraggeber vorgeschriebenen, generell geeigneten Baustoffs unterlaufen sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 – 5 U 177/20

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Einer Fristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn die Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits dreimal erfolglos war.

 

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Der Auftragnehmer trägt als Schädiger die Beweislast für ein den Schaden mitverursachendes Mitverschulden oder einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Auftraggebers. 

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Die VOB/B gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Unter branchenkundigen Vertragspartnern ist ein ausdrücklicher Hinweis sowie eine ausreichende Möglichkeit des anderen Teils zur Kenntnisnahme ausreichend, aber auch erforderlich.

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Nimmt der Auftragnehmer nach dem Wegfall einer Behinderung seine Leistungen nicht wieder auf, obwohl keine (weiteren) Leistungshindernisse vorliegen, kann ihm der Auftraggeber unter Androhung der Kündigung eine Frist zu Wiederaufnahme der Arbeiten setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen.

 

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