Der neueste Beitrag vom 10.01.2024
Zum Schaderersatzanspruch bei Mängeln gehören auch die Sachverständigenkosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller einen Sachverständigen mit der Feststellung und Beurteilung der aufgetretenen oder noch zu erwartenden Mängel und ihrer Auswirkungen beauftragt.
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Der Auftragnehmer ist für die Tatsache, dass die Bauzeitverlängerung nicht auf von ihm zu vertretenden Umständen beruht, darlegungs- und beweispflichtig.

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Wenn der Auftragnehmer die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, weil die Verzögerung auf die verspätete Vorlage von Baufreigabescheinen sowie von Werk- und Ausführungsplänen zurückzuführen ist, die der Auftraggeber zu erbringen hat, können sich Schadenersatzforderungen gegenüber dem Auftraggeber ergeben.

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1. Wird der Begriff "Ausführungsplanung" in einem Bauvertrag verwendet, ist damit eine Ausführungsplanung i.S.v. § 15 Abs. 1, 2 HOAI 1996/2002 gemeint.

2. Übernimmt ein Bauunternehmer auch Planungsleistungen, muss die Planung mangelfrei sein, d. h. sie muss taugliche Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks sein.

3. Ein mit der Erbringung von Planungsleistungen beauftragter Bauunternehmer kann nicht einwenden, dass er nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Erstellung einer fachgerechten Ausführungsplanung verfügt. Notfalls hat er sich diese Kenntnisse durch den Einsatz von Sonderfachleuten zu verschaffen. Zumindest die einschlägigen DIN-Normen muss er kennen.

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2021 - 19 U 23/20

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Austausch einer Heizungsanlage: Installateur muss pH-Wert des Füllwassers prüfen!

Bei der VDI-Richtlinie 2035 handelt es sich um eine anerkannte Regel der Technik, die im Falle des Austauschs einer Heizungsanlage eine Prüfung des Heizungsfüllwassers durch den Installateur bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leistungssystem auch dann bedingt, wenn Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Gegenstand des Vertrags sind.

OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2023 - 4 U 52/23

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Auftragnehmer muss die Kosten einer fehlgeschlagenen Abnahme tragen!

1. Hat der Auftraggeber wegen festgestellter Mängel die Abnahme der Leistung verweigert, so dass es an einer Abnahme und damit an einer Bestätigung der Vertragsgemäßheit der Leistung durch den Auftraggeber fehlt, verbleibt die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistung beim Auftragnehmer.

2. Weist die Leistung noch wesentliche Mängel auf und hat der Auftragnehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt, ist er aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung dazu verpflichtet, die mit der fehlgeschlagenen Abnahme verbundenen Kosten aus Schadenersatzgesichtspunkten zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft und nicht nur unwesentliche Mängel vorliegen.

LG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023 - 5 O 149/22

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Besser immer Fristen setzen!

1. Dem Auftraggeber steht trotz vorhandener Mängel grundsätzlich kein Schadensersatz- bzw. kein Selbstvornahmeanspruch zu, wenn er dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und die Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich war.

2. Eine Fristsetzung kann in Ausnahmefällen aufgrund ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung seitens des Auftragnehmers, eines begründeten Vertrauensverlusts des Auftraggebers in die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Auftragnehmers oder sonstiger besonderer Umstände entbehrlich sein.

3. Alle Entbehrlichkeitsgründe haben gemein, dass unter Abwägung der beidseitigen Interessen und aller sonstigen Umstände des Einzelfalls die sofortige Geltendmachung des Schadensersatz- bzw. Selbstvornahmeanspruchs berechtigt ist.

OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2021 - 16 U 90/20

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  1. Vor einer Kündigung des Bauvertrags wegen Mängeln bzw. der Geltendmachung von Mängelrechten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen.
  2. Ob eine Frist zur Mängelbeseitigung angemessen ist, bestimmt sich objektiv nach Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten. Hinsichtlich ihrer Länge kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei auf den Zeitaufwand eines tüchtigen und sorgfältigen Auftragnehmers abzustellen ist.
  3. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine gewisse Vorlaufzeit erforderlich ist, damit der Auftragnehmer alles Organisatorische veranlassen kann und dass sonstige äußere Umstände eine Rolle spielen können.
  4. Ein Nachunternehmer kann nicht einfach das Grundstück des Bauherrn betreten, dort seine Gerätschaften abstellen und mit den Mängelbeseitigungsarbeiten beginnen. Die erforderlichen Einwilligungen zu beschaffen, obliegt vielmehr dem Auftraggeber.

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018 - 11 U 124/15

 

siehe auch: https://www.haustec.de/management/normen-recht/frist-zur-mangelbeseitigung-wie-lang-darf-sie-sein

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Wie problematisch es für den Auftragnehmer ist, wenn Kunden Eigenleistungen ausführen, zeigt ein Urteil des LG Ravensburg. Es wachsen die Hinweispflichten für den Unternehmer...

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