Der neueste Beitrag vom 14.07.2021

Für eine Bauzeitverlängerung ist nicht entscheidend, ob und welche (offenen oder versteckten) Zeitpuffer der Bauzeitenplan enthält. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, von ihm nicht zu vertretenden Behinderungen durch Hergabe derartiger Zeitreserven zu kompensieren (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2011, 505).

 

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Zu den nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrags zu vergütenden "erbrachten Leistungen" gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das "Werk" eingeflossen sind.

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Bezahlt der Auftraggeber die Schlussrechnung und hält er nur einen Teil der Forderung wegen behaupteter Gegenforderungen zurück, kann von einer schlüssigen Abnahme der Leistung des Auftragnehmers ausgegangen werden.



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Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufgeführt werden. Das gilt sowohl für die Zuschlags(haupt)kriterien als auch für die Unterkriterien.

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In der Leistungsphase 8 hat der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.

 

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Wird ein Generalunternehmer nicht nur mit Bauwerksarbeiten, sondern auch mit Planungsleistungen (hier: der Erstellung der Tragwerksplanung) beauftragt, finden auf etwaige Planungsmängel nicht die Regelungen der VOB/B, sondern die gesetzlichen Vorschriften über Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung.

 

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Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Angebotsausschluss. Das gilt nicht bei "Verstößen" gegen interpretierbare oder gar missverständliche beziehungsweise mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen.

 

 

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Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel eines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder auf Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist, aber: er muss seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt haben.

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Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen des Vorliegens von Behinderungen geltend, muss er eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung und der hindernden Wirkung vornehmen.

 

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