Der neueste Beitrag vom 02.01.2022

Werden die gesetzlichen Pflichten zur Aufklärung der Verbraucher zu ihrem Widerrufsrecht mißachtet, droht der Gesamtverlust der Vergütung.

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Es geht um Bauverträge mit Verbrauchern, die zwar ein Bauvertrag sein können aber in der Regel kein Verbraucherbauvertrag. Ein Verbraucherbauvertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat. Verträge zu Einzelgewerken, z.B. zum Einbau einer Heizungsanlage, sind keine Verbraucherbauverträge.

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Der Architekt ist insoweit zur rechtlichen Beratung des Bauherrn verpflichtet, als er darauf hinzuwirken hat, dass die notwendigen Schritte ergriffen werden, um Schadensersatzansprüche gegen den Bauunternehmer zu erhalten. Von dieser Beratungspflicht ist der Architekt allerdings befreit, wenn der Bauherr selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.

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Wenn das bauausführende Fachunternehmen die Werkstatt- und Montagezeichnungen anzufertigen hat, ist der mit der Erstellung der gesamten Ausführungsplanung beauftragte Architekt dazu verpflichtet, die Montagepläne zu überprüfen.

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 Ein Wartungsvertrag, der dazu führt, dass sich die Verjährungsfrist für Mängel (hier: auf fünf Jahre) verlängert, muss spätestens bei der Übergabe des Objekts abgeschlossen werden.

 

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Handelt es sich bei den im Abnahmeprotokoll aufgelisteten Restarbeiten nur um kleinere Nachbesserungsarbeiten und geringfügige Mängel (Reinigung, Beschilderung und Beschriftung, fehlende Steckdose usw.), die als unwesentlich und geringfügig anzusehen sind, ist es dem Auftraggeber zuzumuten, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß abzunehmen.

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Oft besteht Unklarheit, ob es sich bei dem Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Die Beurteilung dessen hat Auswirkungen auf die rechtlichen Spielregeln.

 

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Aufklärungsgespräche dienen lediglich der Klärung etwaiger Zweifel, nicht aber der Behebung von Verständnisproblemen. Dass letztere nicht auftreten, obliegt der Sorgfalt des Bieters - sein Angebot muss aus sich heraus verständlich sein.

 

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 Verlangt der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung bzw. Mängelbeseitigung und hat der Unternehmer dem Besteller das Teilwerk seinerseits als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird auch ohne Abnahme fällig.

 

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