Der Sachverständige hat sämtliche Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Beweisfragen eindeutig, sicher und endgültig zu beantworten. Allein er entscheidet, ob und in welchem Umfang Bauteilöffnungen, Materialentnahmen oder -prüfungen, technische Untersuchungen oder dergleichen erforderlich sind. Die Frage ist, wer Bauteilöffnungen vornehmen muss, wenn diese notwendig werden?
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14.09.2018
Von Hans-Michael Dimanski
Klagt der Auftragnehmer seinen (Rest-)Werklohn ein, hat er vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in seiner (Schluss-)Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Aber...
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14.09.2018
Von Hans-Michael Dimanski
Es existiert kein genereller Grundsatz dahingehend, dass die Prüfpflichten des Auftragnehmers bei fachkundigen Auftraggebern herabgesetzt sind. Hinweise sind aber dort nicht geboten, wo der Auftragnehmer darauf vertrauen kann, dass der Auftraggeber "selbst mitdenkt" und ihn deshalb von der sonst üblichen Sorgfalt befreit.
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14.09.2018
Von Hans-Michael Dimanski
Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehören auch die DIN-Normen.
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14.09.2018
Von Hans-Michael Dimanski
Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung/Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist.
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21.08.2018
Von Hans-Michael Dimanski
Kann ein Auftraggeber technische Details in die Zuschlagskriterien verschieben?
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21.08.2018
Von Hans-Michael Dimanski
Dem Auftragnehmer kann im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn er dem Auftraggeber nicht nur ordnungsgemäß seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern wenn die Prüfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis hat, dass die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen Schadens führen wird.
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21.08.2018
Von Hans-Michael Dimanski
Haben die Parteien eine förmliche Abnahme eines Werkes – hier Ausführung einer Heizungsanlage - vereinbart, scheidet eine konkludente Abnahme des Werkes durch Inbetriebnahme desselben aus.
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21.08.2018
Von Hans-Michael Dimanski
Bei der Reparatur eines Wasserrohrs handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich vielmehr nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB und beträgt zwei Jahre beginnend mit der Abnahme.
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