Schlussrechnung bezahlt: Preisanpassung wegen Mengenänderungen nicht (mehr) möglich!
Bei Nachtragsansprüchen nach der VOB/B besteht zwar die Besonderheit, dass ein objektiv richtiger Preis für solche Nachtragsansprüche ermittelbar ist. Die Parteien können aber dessen ungeachtet noch nachträglich einen Preis vereinbaren. Wird ein beauftragter Nachtrag der Höhe nach mit der Schlussrechnung geltend gemacht, erklärt sich der Auftraggeber durch Prüfung und Bezahlung der Schlussrechnung mit der geltend gemachten Nachtragsvergütung einverstanden und es liegt eine Preisvereinbarung i.S. des § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B vor.
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01.03.2015
Von Hans-Michael Dimanski
Wenn im Vertrag kein konkreter Baubeginn festgelegt ist, ist das kein Freibrief für den Auftraggeber...
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01.03.2015
Von Hans-Michael Dimanski
Bauhandwerker sind berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Bauvertrag Einsicht in das betreffende Grundstück des Bestellers zu nehmen...
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01.03.2015
Von Hans-Michael Dimanski
Durch die Übersendung der geprüften Schlussrechnung gibt der Auftraggeber kein kausales Schuldanerkenntnis ab. Enthält eine geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in dem nicht gekürzten Umfang anerkannt werden...
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06.02.2015
Von Hans-Michael Dimanski
Ob ein Mangel auch bei einer unfertigen Leistung vorliegt, hat kürzlich das OLG Köln entschieden.
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