Der neueste Beitrag vom 12.07.2015
Kann in AGB die gesetzlich verbriefte Möglichkeit zum Verlangen nach einer Sicherungshypothek für Vorleistungen eines Auftragnehmers ausgeschlossen werden?
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Wird die rechtsgeschäftliche Vertretung des Auftraggebers durch Architekten, Ingenieure, Projektsteuerer und Bauüberwacher vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zu, wenn der bauleitende Architekt den Nachtragsauftrag erteilt. Aber...

 

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Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr enthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch weitere Angaben benötigt.

 

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"Bürgschaft nach § 648a BGB" gefordert
 
Muss der Auftraggeber eine Bürgschaft zur Sicherheitenbefriedigung des Auftragnehmers nach § 648 a BGB erbringen? Lesen Sie weiter...
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Wenn die Kosten für eine Montage im Verhältnis zum Liefergegenstand relativ gering sind, kann Kaufrecht vorliegen...

 

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Bereits das Risiko eines späteren Schadens stellt einen Mangel dar!

Befindet sich der Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug und hat er eine zur Mangelbeseitigung gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, hat er keinen Anspruch mehr darauf, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen...

 

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Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das gilt auch für die zu verwendenden Baustoffe.

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Regelmäßig ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Bedenken anzumelden, wenn zu befürchten ist, dass es Funktionseinschränkungen des herzustellenden Werkes kommen kann...

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Im VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen in Höhe des vertragsmäßig vereinbarten Werts dieser Leistungen aus. Nach der VOB/B hat also eine volle Bezahlung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu erfolgen, also grundsätzlich zu 100% und nicht zu 90% oder weniger.

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