Abgerechnet - Fertig? Die Schlussrechnung entfaltet grundsätzlich keine Bindungswirkung, denn...
— Beitrag lesen-
15.03.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Das Bestreiten von Mängeln bedeutet für sich noch nicht die endgültige Verweigerung der Einstandsverpflichtung aber...
— Beitrag lesen-
15.03.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Vorbehalte gegen Ausschreibungen müssen eindeutig sein, sonst gehen sie ins Leere...
— Beitrag lesen-
15.03.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Wartungsverträge können unterschiedlichen Vertragstypen zugeordnet werden ...
— Beitrag lesen-
25.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Liegt ein Gewährleistungsfall vor und ist der Unternehmer verpflichtet, bestehende Mängel seiner Arbeit zu beseitigen, umfasst das ggf. auch Arbeiten anderer Gewerke. Das OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 15.11.2011 - 1 U 51/11) stellte dazu fest...
— Beitrag lesen-
25.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Sind Bürgschaftsurkunden übergeben worden, steht häufig die Frage, an wen die Urkunde nach Erledigung des Sicherungszwecks herauszugeben ist...
— Beitrag lesen-
19.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erhoben hat...
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10
— Beitrag lesen-
19.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Ob das benötigte Baumaterial verfügbar ist, muss der Auftragnehmer im Vorfeld des Vertrages klären...
OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2012 - 5 U 816/11
— Beitrag lesen-
11.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Der § 648a BGB kann auch nach derKündigung des Auftraggebers verlangt werden entschied das Landgericht Stralsund...
— Beitrag lesen-
11.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Mängelansprüche hinsichtlich Photovoltaikanlagen verjähren in fünf Jahren.
OLG Bamberg, Urteil vom 12.01.2012
-
06.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Eine trotz fehlender Abnahmereife ausdrücklich erklärte Abnahme ist wirksam.
2. Die Abnahmeerklärung kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden.
OLG München, Urteil vom 13.12.2011
-
21.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Macht der Unternehmer nach Kündigung des Werkvertrags ausschließlich einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen geltend, bedarf es einer Aufteilung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nicht.
2. Zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs für nicht erbrachte Leistungen muss der Unternehmer die ersparten Aufwendungen vortragen und beziffern.
3. Hat er dies getan, ist es Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere ersparte Aufwendungen hatte. Welche Anforderungen an die Darlegung im Einzelfall zu stellen sind, hängt von dem Vertrag, den seinem Abschluss, seiner Durchführung und Abwicklung zugrunde liegenden Umständen und vom Informationsbedürfnis des Bestellers ab.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 - 5 U 34/11
— Beitrag lesen-
10.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Die Unterschrift beider Vertragsparteien ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer förmlichen Abnahme.
2. Es verstößt nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik, wenn der Auftragnehmer zur Befestigung von Lüftungsanlagen an einer aus Porenbetonplatten bestehenden Decke Upat Turbo Leichtbauanker M 8 verwendet.
OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2009 - 9 U 144/00
-
10.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Sind die Parteien sich darüber einig, keine Leistungen mehr erbringen bzw. abnehmen zu wollen, kann davon ausgegangen werden, dass der Werkvertrag konkludent aufgehoben und - wenn keine Regelung zu den offenen Streitfragen getroffen wird - das Vertragsverhältnis mit den zuletzt bestehenden Ansprüchen abgerechnet werden soll.
2. Der Vorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln widerspricht einem von den Parteien herbeigeführten Abrechnungsverhältnis nicht. Er kann deshalb zunächst in die Abrechnung eingestellt und in einem zweiten Schritt endgültig abgerechnet werden.
3. Ist die Leistung objektiv mangelhaft (hier: Wasseraustritt aufgrund undichter Muffen), trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Denn es gehört zu den Pflichten eines Fachbetriebs, fehlerhaftes Material oder Werkzeug nicht zu verwenden.
OLG München, Urteil vom 10.11.2009 - 9 U 5150/07