Der neueste Beitrag vom 15.03.2012

Abgerechnet - Fertig? Die Schlussrechnung entfaltet grundsätzlich keine Bindungswirkung, denn...

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Das Bestreiten von Mängeln bedeutet für sich noch nicht die endgültige Verweigerung der Einstandsverpflichtung aber...

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Vorbehalte gegen Ausschreibungen müssen eindeutig sein, sonst gehen sie ins Leere...

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Wartungsverträge können unterschiedlichen Vertragstypen zugeordnet werden ...

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Liegt ein Gewährleistungsfall vor und ist der Unternehmer verpflichtet, bestehende Mängel seiner Arbeit zu beseitigen, umfasst das ggf. auch Arbeiten anderer Gewerke. Das OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 15.11.2011 - 1 U 51/11) stellte dazu fest...

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Sind Bürgschaftsurkunden übergeben worden, steht häufig die Frage, an wen die Urkunde nach Erledigung des Sicherungszwecks herauszugeben ist...

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Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erhoben hat...

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10

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Ob das benötigte Baumaterial verfügbar ist, muss der Auftragnehmer im Vorfeld des Vertrages klären...


OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2012 - 5 U 816/11

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Der § 648a BGB kann auch nach derKündigung des Auftraggebers verlangt werden entschied das Landgericht Stralsund...

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Mängelansprüche hinsichtlich Photovoltaikanlagen verjähren in fünf Jahren.
OLG Bamberg, Urteil vom 12.01.2012

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Eine vorzeitig erklärte Abnahme entfaltet alle Rechtswirkungen. Später ist keine Anfechtung möglich, selbst wenn Mängel bestanden!
 

1. Eine trotz fehlender Abnahmereife ausdrücklich erklärte Abnahme ist wirksam.
2. Die Abnahmeerklärung kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden.
OLG München, Urteil vom 13.12.2011

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1. Macht der Unternehmer nach Kündigung des Werkvertrags ausschließlich einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen geltend, bedarf es einer Aufteilung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nicht.

2. Zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs für nicht erbrachte Leistungen muss der Unternehmer die ersparten Aufwendungen vortragen und beziffern.

3. Hat er dies getan, ist es Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere ersparte Aufwendungen hatte. Welche Anforderungen an die Darlegung im Einzelfall zu stellen sind, hängt von dem Vertrag, den seinem Abschluss, seiner Durchführung und Abwicklung zugrunde liegenden Umständen und vom Informationsbedürfnis des Bestellers ab.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 - 5 U 34/11

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1. Die Unterschrift beider Vertragsparteien ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer förmlichen Abnahme.
2. Es verstößt nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik, wenn der Auftragnehmer zur Befestigung von Lüftungsanlagen an einer aus Porenbetonplatten bestehenden Decke Upat Turbo Leichtbauanker M 8 verwendet.

OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2009 - 9 U 144/00  

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1. Sind die Parteien sich darüber einig, keine Leistungen mehr erbringen bzw. abnehmen zu wollen, kann davon ausgegangen werden, dass der Werkvertrag konkludent aufgehoben und - wenn keine Regelung zu den offenen Streitfragen getroffen wird - das Vertragsverhältnis mit den zuletzt bestehenden Ansprüchen abgerechnet werden soll.
2. Der Vorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln widerspricht einem von den Parteien herbeigeführten Abrechnungsverhältnis nicht. Er kann deshalb zunächst in die Abrechnung eingestellt und in einem zweiten Schritt endgültig abgerechnet werden.
3. Ist die Leistung objektiv mangelhaft (hier: Wasseraustritt aufgrund undichter Muffen), trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Denn es gehört zu den Pflichten eines Fachbetriebs, fehlerhaftes Material oder Werkzeug nicht zu verwenden.

OLG München, Urteil vom 10.11.2009 - 9 U 5150/07

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