Mängelansprüche hinsichtlich Photovoltaikanlagen verjähren in fünf Jahren.
OLG Bamberg, Urteil vom 12.01.2012
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06.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Eine trotz fehlender Abnahmereife ausdrücklich erklärte Abnahme ist wirksam.
2. Die Abnahmeerklärung kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden.
OLG München, Urteil vom 13.12.2011
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21.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Macht der Unternehmer nach Kündigung des Werkvertrags ausschließlich einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen geltend, bedarf es einer Aufteilung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nicht.
2. Zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs für nicht erbrachte Leistungen muss der Unternehmer die ersparten Aufwendungen vortragen und beziffern.
3. Hat er dies getan, ist es Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere ersparte Aufwendungen hatte. Welche Anforderungen an die Darlegung im Einzelfall zu stellen sind, hängt von dem Vertrag, den seinem Abschluss, seiner Durchführung und Abwicklung zugrunde liegenden Umständen und vom Informationsbedürfnis des Bestellers ab.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 - 5 U 34/11
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10.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Die Unterschrift beider Vertragsparteien ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer förmlichen Abnahme.
2. Es verstößt nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik, wenn der Auftragnehmer zur Befestigung von Lüftungsanlagen an einer aus Porenbetonplatten bestehenden Decke Upat Turbo Leichtbauanker M 8 verwendet.
OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2009 - 9 U 144/00
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10.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Sind die Parteien sich darüber einig, keine Leistungen mehr erbringen bzw. abnehmen zu wollen, kann davon ausgegangen werden, dass der Werkvertrag konkludent aufgehoben und - wenn keine Regelung zu den offenen Streitfragen getroffen wird - das Vertragsverhältnis mit den zuletzt bestehenden Ansprüchen abgerechnet werden soll.
2. Der Vorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln widerspricht einem von den Parteien herbeigeführten Abrechnungsverhältnis nicht. Er kann deshalb zunächst in die Abrechnung eingestellt und in einem zweiten Schritt endgültig abgerechnet werden.
3. Ist die Leistung objektiv mangelhaft (hier: Wasseraustritt aufgrund undichter Muffen), trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Denn es gehört zu den Pflichten eines Fachbetriebs, fehlerhaftes Material oder Werkzeug nicht zu verwenden.
OLG München, Urteil vom 10.11.2009 - 9 U 5150/07
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10.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Ein nach Vertragsschluss vereinbarter Verzicht auf Sicherheit ist nach § 648a Abs. 7 BGB unwirksam und steht einem erneuten Sicherheitsverlangen deshalb nicht entgegen.
2. Ein erneutes Sicherheitsverlangen ist nach einem vorherigen Verzicht auf Sicherheit grundsätzlich nicht treuwidrig.
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 - 32 O 110/11
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10.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Erkennt der Architekt, dass die ihm beauftragte Planung nicht genehmigungsfähig ist, muss er dies dem Bauherrn mitteilen.
2. Nutzlose Aufwendungen, die der Bauherr infolge der pflichtgemäßen Mitteilung unterlassen hätte, hat der Architekt als Schaden zu ersetzen.
OLG München, Urteil vom 08.11.2011 - 9 U 1576/11
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Eine Lakritz-Esserin ist auch in zweiter Instanz mit ihrer Schmerzensgeldklage gegen den Süßwarenhersteller Haribo gescheitert. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte ein Urteil, wonach Haribo keine besonderen Hinweise über den Inhaltsstoff Glycyrrhizin (Süßholzzucker) auf der Packung anbringen musste). Das teilte das Gericht am Donnerstag mit. Die 48 Jahre alte Berlinerin hatte täglich 400 Gramm Lakritz verzehrt und darauf Herz-Kreislauf-Probleme zurückgeführt. Der Anteil von Glycyrrhizin liege aber unter 0,2 Prozent und müsse daher nicht gesondert ausgewiesen werden, urteilten die Richter. Der regelmäßige und übermäßige Verzehr von Erzeugnissen mit viel Glycyrrhizin gilt unter Experten als schädlich.
OLG Köln 27 U 12/04
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Das private Interesse eines Polizeigrenzbeamten an vorbeifahrenden hübschen blonden Autofahrerinnen führte zu einer Verurteilung wegen Nötigung. Der Beamte hatte Dienst, als er zwei blonde Frauen von „optisch angenehmer Erscheinung“ anhielt. Er hatte allerdings nur Interesse an der Herstellung eines privaten Kontaktes. Nach nur flüchtiger Kontrolle der Papiere fragte er die beiden Niederländerinnen, ob sie feste Freunde hätten. Als diese die Frage bejahten, erklärte er, sie sollten diese doch sausen lassen und mit ihnen kommen, weil sie – die Polizisten - doch auch ansehnliche Personen seien. Der Beamte forderte die Dame seines Interesses dann zu einem Handy-Foto von sich und ihr auf. Diese wiederum, angesichts der Kontrollsituation völlig verunsichert, willigte eine. Dabei umarmte der Beamte zunächst die Auserkorene, anschließend versuchte er sie auf den Mund zu küssen und kniff ihr in das Gesäß. Als er nun auch noch nach der persönlichen Telefonnummer verlangte, verweigerte ihm dies die junge Frau. Daraufhin forderte er sie auf, ihm dann aber ihre e-mail Adresse zu überlassen. Die nunmehr weiter verunsicherte Frau ließ sich schließlich darauf ein. Während sie dann die Adresse aufschrieb stellte der Beamte sich hinter sie, umfasst ihre Hüften und machte eine kopulierende Bewegung. Als die junge Frau dies bemerkte, drehte sie sich sofort weg, wobei der Polizist erneut versuchte sie zu küssen. Erst danach erklärte er die Kontrolle für beendet und ließ die jungen Frauen weiterfahren. Das Landgericht Aurich sah den Straftatbestand der Nötigung als erfüllt an, weil der Angeklagte die Frauen vorsätzlich dazu genötigt hatte, ihre Fahrt zu unterbrechen, sich der angeblichen Kontrolle zu unterziehen, sowie zahlreiche Handlungen des Polizisten zu dulden. Das Landgericht hatte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. OLG Oldenburg: (1 Ss 218/07)
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