Der neueste Beitrag vom 03.01.2012

Bundeskabinett beschließt Entschärfung des BauFordSiG! Der Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes, am 01.01.2009 in Kraft getreten, scheint nur eine kurze Lebensdauer beschieden zu sein. Das Bundeskabinett hat nunmehr eine Änderung in zwei wesentlichen Punkten beschlossen: - Die Verpflichtung zur zweckentsprechenden Baugeldverwendung soll sich nicht nur auf die konkrete Baumaßnahme, sondern auf alle Baumaßnahmen des Baugeldempfängers beziehen. Damit entfiele die Notwendigkeit der Einrichtung baustellenbezogener Sonderkonten. Die Beibehaltung der Zahlungsabwicklung von Generalunternehmern über sog. Cash-Pools wäre weiterhin mit dem Gesetzeszweck vereinbar, soweit es nicht um Baumaßnahmen von Verbraucher-Bauherrn geht. - Berücksichtigung des Eigenleistungsanteils des Baugeldempfängers nicht nur zu 50%, sondern zu 100%. Über die Vorlage des Bundeskabinetts wird der Bundestag am 28. Mai 2009 in erster Lesung entscheiden.

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Auch ein aufmerksamer Autofahrer kann bei einem unverschuldeten Unfall für den entstandenen Schaden mithaften. Diese Erfahrung machte ein in einen nicht alltäglichen Verkehrsunfall verwickelter Pkw-Fahrer. Für den Zusammenstoß seines Pkw mit einem aus einer Hofeinfahrt herausrollenden Milchkübelwagen verurteilte ihn das Landgericht (LG) Coburg auf Grund der gesetzlichen Gefährdungshaftung zu einer anteiligen Haftung von 30 Prozent des Gesamtschadens. Das LG verwies darauf, dass schon allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt werde, eine Gefährdung schaffe. Bereits diese so genannte Betriebsgefahr führe unter Umständen zu einer Mitverantwortung, wenn es kracht. Vorliegend habe auch kein Fall höherer Gewalt vorgelegen, der eine Mithaftung des Autofahrers ausgeschlossen hätte. Dass aus einer Hofausfahrt eine Person oder ein Gegenstand plötzlich auf die Fahrbahn gerate, sei kein außergewöhnliches Ereignis. So scheide höhere Gewalt beispielsweise aus, wenn ein Kind zwischen parkenden Autos abrupt hervortrete oder ein Tier unvermittelt in die Fahrbahn springe. Der klagende Wageninhaber müsse sich daher die von seinem Pkw ausgehende Betriebsgefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen.

LG Coburg, 32 S 27/06, rkr.

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Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Dies stellt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch klar. In einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch können, so die Richter, jedoch mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden. Weiterhin ist der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

BFH Az.: VI R 87/04

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Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war. In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel) erzeugten Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04 für den Fall verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der Funktionsweise der Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt wird.

BFH Az. VI R 27/05

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Bei bestehender Autoinhaltsversicherung ist das auf einem umzäunten Firmengelände abgestellte Fahrzeug versichert, wenn es bei einem Einbruch ausgeräumt wurde. Der Versicherungsvertrag enthielt eine sogenannte Nachtzeitklausel. Danach bestand Versicherungsschutz auch dann, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wurde. Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Inhaber der Firma habe eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen. Die Teile seien während einer Lagerung in dem Fahrzeug gestohlen worden. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Versicherung verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Ersatzteile zu ersetzen. Die Richter haben sich daran orientiert, wie ein Versicherungsnehmer, der für einen Werkstattwagen eine Autoinhaltsversicherung abschließt, die Nachtzeitklausel verstehen kann. Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel nach Auffassung der Richter nur so verstehen, dass auch die Teile versichert sind, die dauerhaft in dem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit und sofort einsatzbereit zu halten. Hauptzweck der Aufbewahrung in dem Fahrzeug sei nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Fahrzeug zu den Einsatzstellen befördern zu können.

OLG Koblenz, PM 127 E 2 - 58/05

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Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stellt eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis besteht. Sofern das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses abzielt, handelt es sich um eine unzulässige Telefonwerbung. Etwas anderes gilt nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienen. Die erforderliche Zustimmung des Kunden wird auch nicht erteilt, indem der Kunde anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angibt. Dadurch bringt er nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses zum Ausdruck. Wollen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssen sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen.

OLG Frankfurt am Main 6 U 175/04

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Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgericht später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 894/07

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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.

BSG Az.: B 4 AS 47/08 R

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin, die geltend gemacht hat, wegen ihres Geschlechtes bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert worden zu sein, Entschädigung und Schadensersatz zugesprochen. Eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen kann als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden. Im konkreten Falle hat es den Umstand, dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt waren, als ausreichendes Indiz gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die Indizien nicht widerlegt. Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war. Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000,00 Euro zugesprochen; in der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verstärkt worden sei, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf Teile dieser Entscheidung die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Az.: 15 Sa 517/08

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