Der neueste Beitrag vom 29.12.2011

Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Der Auftragnehmer kann die Vermutung, sie gäben die anerkannten Regeln der Technik wieder, durch Beweis widerlegen. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch bei Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht, wenn dies für den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung ohne Bedeutung ist.

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2005 - 19 U 55/05

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Ein Auftraggeber, der seinerseits eigene Leistungen auf Vorleistungen seines Auftragnehmers aufbaut, hat, wenn er seine Leistung wegen eines Mangels der Vorleistung des Auftragnehmers rückbauen und erneut erbringen muss, keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er es versäumt hat, die Leistung des Auftragnehmers zu überprüfen.

BauNetz - Meldung vom 03.03.2006

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Auch bestimmte ("nahe") Mangelfolgeschäden sind der Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB a.F. mit der Folge unterworfen, dass für aus ihnen hergeleitete Ansprüche die dreißigjährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. ausgeschlossen ist. Bei Schäden, die auf der alsbald erkennbaren Mangelhaftigkeit des Werks beruhen, kommt die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. zur Anwendung.

BGH, Urteil vom 06.12.2005 - X ZR 41/05

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Die Schlussvergütung des Auftragnehmers wird beim VOB/B-Bauvertrag bereits vor Ablauf der Höchstfrist von zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung fällig, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung prüft und feststellt; Fälligkeit tritt mit Zugang der Mitteilung beim Auftragnehmer ein.

BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 104/03

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Die vom Architekten des Bauherrn (B) dem Nachunternehmer (NU) übersandte, dem B zurechenbare Erklärung "... namens und im Auftrag des B teile ich Ihnen hiermit mit, dass die Bezahlung für o.g. Bauvorhaben durch den B [...] gewährleistet wird. Das heißt, sollte vom Generalunternehmer (GU) [...] eine Zahlung Ihnen gegenüber nicht ausgeführt werden, wird B diese Zahlung direkt an Sie vornehmen. Diese Zahlungsaussage trifft jedoch nur zu, wenn die von Ihnen gelieferten und verlegten Betonwerksteine ordnungsgemäß verlegt sind" begründet eine akzessorische Bürgenhaftung des B gegenüber dem NU für dessen Werklohnansprüche aus dem Vertrag des NU mit dem GU. Dem B stehen jedoch im Verhältnis zum NU eigenständige werkvertragliche Gewährleistungsrechte zu.

BGH, Entscheidung vom 17.12.2004 - 17 U 87/01

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Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam: "§ 12 Ziff. 5 (1) und (2) VOB/B gelten nicht. Nur eine tatsächlich durchgeführte Abnahme hat die Wirkung in der Abnahme. Wird keine tatsächliche Abnahme im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien durchgeführt, so tritt an ihre Stelle die Abnahme im Verhältnis zwischen den Architekten und deren Auftraggebern, und zwar in dem Umfang, wie die Abnahme in diesem Verhältnis jeweils durchgeführt wird." "Bei der Schlusszahlung werden 5% des als sachlich richtig festgestellten Gesamtpreises von dem Auftraggeber als Sicherheit einbehalten. Die Sicherheit wird 24 Monate nach der Schlussabnahme zur Auszahlung fällig. (...).".

LG Itzehoe, Urteil vom 30.11.2005 - 2 O 278/05

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Der Tischler muss die Abdichtung der von ihm eingebauten Fenster sicherstellen, auch wenn dies erst in einem zusätzlichen Arbeitsgang nach erfolgtem Einbau möglich ist.

OLG München, Urteil vom 03.05.2005 - 9 U 1708/05

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Beseitigt ein Auftragnehmer im Rahmen der Untersuchung eines ihm angezeigten Mangels eine Störung, die nicht auf eine vertragswidrige Ausführung zurückzuführen ist, erbringt er eine auftragslose Leistung. Ein Auftraggeber ist nicht verpflichtet, vor Geltendmachung eines Mängelbeseitigungsrechts das Vorliegen eines Mangels, dessen Ursache und den in Betracht kommenden Auftragnehmer zu überprüfen.

LG Leipzig, Urteil vom 04.11.2005 - 05HK O 2727/05

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Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht.

BGH_Urteil vom 10.11.2005, Az: VII ZR 64/04

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