Der neueste Beitrag vom 06.02.2012
Eine vorzeitig erklärte Abnahme entfaltet alle Rechtswirkungen. Später ist keine Anfechtung möglich, selbst wenn Mängel bestanden!
 

1. Eine trotz fehlender Abnahmereife ausdrücklich erklärte Abnahme ist wirksam.
2. Die Abnahmeerklärung kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden.
OLG München, Urteil vom 13.12.2011

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1. Macht der Unternehmer nach Kündigung des Werkvertrags ausschließlich einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen geltend, bedarf es einer Aufteilung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nicht.

2. Zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs für nicht erbrachte Leistungen muss der Unternehmer die ersparten Aufwendungen vortragen und beziffern.

3. Hat er dies getan, ist es Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere ersparte Aufwendungen hatte. Welche Anforderungen an die Darlegung im Einzelfall zu stellen sind, hängt von dem Vertrag, den seinem Abschluss, seiner Durchführung und Abwicklung zugrunde liegenden Umständen und vom Informationsbedürfnis des Bestellers ab.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 - 5 U 34/11

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1. Die Unterschrift beider Vertragsparteien ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer förmlichen Abnahme.
2. Es verstößt nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik, wenn der Auftragnehmer zur Befestigung von Lüftungsanlagen an einer aus Porenbetonplatten bestehenden Decke Upat Turbo Leichtbauanker M 8 verwendet.

OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2009 - 9 U 144/00  

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1. Sind die Parteien sich darüber einig, keine Leistungen mehr erbringen bzw. abnehmen zu wollen, kann davon ausgegangen werden, dass der Werkvertrag konkludent aufgehoben und - wenn keine Regelung zu den offenen Streitfragen getroffen wird - das Vertragsverhältnis mit den zuletzt bestehenden Ansprüchen abgerechnet werden soll.
2. Der Vorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln widerspricht einem von den Parteien herbeigeführten Abrechnungsverhältnis nicht. Er kann deshalb zunächst in die Abrechnung eingestellt und in einem zweiten Schritt endgültig abgerechnet werden.
3. Ist die Leistung objektiv mangelhaft (hier: Wasseraustritt aufgrund undichter Muffen), trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Denn es gehört zu den Pflichten eines Fachbetriebs, fehlerhaftes Material oder Werkzeug nicht zu verwenden.

OLG München, Urteil vom 10.11.2009 - 9 U 5150/07

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1. Ein nach Vertragsschluss vereinbarter Verzicht auf Sicherheit ist nach § 648a Abs. 7 BGB unwirksam und steht einem erneuten Sicherheitsverlangen deshalb nicht entgegen.
2. Ein erneutes Sicherheitsverlangen ist nach einem vorherigen Verzicht auf Sicherheit grundsätzlich nicht treuwidrig.

LG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 - 32 O 110/11

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Solange eine Baugenehmigung nicht vollziehbar zurückgenommen oder - etwa durch nachträgliche Auflagen - inhaltlich geändert worden ist, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die genehmigte Nutzung entspreche nicht dem materiellen Baurecht. Gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen kann lediglich dann eingeschritten werden kann, wenn von diesen eine konkrete Gefahr ausgeht. Zur Abweichung von brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung. Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht. Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich allerdings gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung.

OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2006, 2 M 264/06

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Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig. Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.

BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

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Ein Heizöllieferant hat nicht für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen einzustehen, die deshalb entstanden sind, weil ein von ihm ordnungsgemäß befüllter Öltank wegen Materialmängeln später umgefallen ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 8 A 10933/08.OVG

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Optisch-gestalterische Belange des Bestellers sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen unter gebrauchsüblichen Bedingungen (normaler Betrachtungsabstand, übliche Beleuchtungsverhältnisse, normaler Betrachter) zu beurteilen. Kleinflächige Störungen des Fliesenverbands, nur bei äußerst genauem Hinsehen erkennbare Differenzen der Fugenbreiten oder ein unterschiedlicher Brand der Fliesen in verschiedenen Geschossen rechtfertigen keinen Austausch des Fliesenbodens zu Kosten von ca. 200.000 Euro.

OLG Düsseldorf/BGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - 23 U 164/05

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