Der neueste Beitrag vom 07.07.2023

Wie problematisch es für den Auftragnehmer ist, wenn Kunden Eigenleistungen ausführen, zeigt ein Urteil des LG Ravensburg. Es wachsen die Hinweispflichten für den Unternehmer...

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(Glas-)Dächer sind nur dann für den üblichen Gebrauch geeignet, wenn sie gegen Schlagregen und Windangriff dicht sind.
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Oft entstehen Unsicherheit zur Vergütung von Nachträgen. Der Auftragnehmerkann in eine Falle laufen, wenn er die Leistungsausführung vom Vorliegen einer Vergütungszusage abhängig macht.

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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Werk- oder Bauvertrags unterliegt zwar keinen starren zeitlichen Grenzen. Aus Sinn und Zweck der außerordentlichen Kündigung folgt jedoch, dass eine solche zumindest zeitnah zum Kündigungsanlass erklärt werden muss.

 

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Vergessene Widerrufsbelehrungen können zum Totalausfall der Vergütung führen, wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden.

 

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Trotz Einhaltung der DIN können Bauleistungen mangelhaft sein.

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Der Zusatz "oder gleichwertig" macht es im Einzelfall nicht entbehrlich, in den Ausschreibungsunterlagen Parameter für die Gleichwertigkeit angebotener Erzeugnisse festzulegen.

 

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Auftragnehmer haftet für Herstellungsfehler seines Baustofflieferanten!

  1. Der Auftragnehmer haftet nach dem funktionalen Mangelbegriff nicht nur für die vereinbarte Beschaffenheit, sondern ist auch verpflichtet, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.
  2. Er haftet auch (verschuldensunabhängig) - vorbehaltlich einer etwaigen Enthaftung nach § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B - für Mängel der gelieferten Baustoffe im Rahmen seiner vertraglichen Herstellungspflicht, wenn diese dazu führen, dass das Werk nicht den genannten Anforderungen genügt.
  3. Der Auftragnehmer kann sich nicht hinsichtlich solcher Fehler enthaften, die einem Nachunternehmer seines Baustofflieferanten bei der Herstellung eines vom Auftraggeber vorgeschriebenen, generell geeigneten Baustoffs unterlaufen sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 – 5 U 177/20

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Einer Fristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn die Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits dreimal erfolglos war.

 

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