Der neueste Beitrag vom 06.02.2017
Auch wenn die Realisierung des Bauvorhabens mehr gekostet hat, als der Auftraggeber "aufbringen" kann, ist die Leistung des Architekten nur mangelhaft, wenn ein bestimmter Kostenrahmen vereinbart wurde.
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04.01.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich (hier: und schriftlich) vereinbart worden sind.
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04.01.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Das Honorar für die von einem Ingenieur erbrachten Ingenieurleistungen richtet sich grundsätzlich nach der Honorarvereinbarung, wie sie die Vertragsparteien in dem Ingenieurvertrag getroffen haben. Unterschreitet das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Honorar, ist die Vereinbarung grundsätzlich unwirksam. Grundsätzlich bedeutet: es gibt Ausnahmen...
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04.01.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Aus der bisherigen Leistungserbringung eines Bieters als Vorauftragnehmer gewonnenen Erkenntnisse dürfen vom Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung eines Folgeauftrags berücksichtigt werden.
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21.12.2016
Von Hans-Michael Dimanski
Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorleistungen, von denen die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks abhängt, unzureichend sind. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werkes nur durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen
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21.12.2016
Von Hans-Michael Dimanski
Im VOB-Vertrag kann jede Vertragspartei nach einer länger als drei Monate andauernden Unterbrechung den Vertrag schriftlich kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht.
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21.12.2016
Von Hans-Michael Dimanski
Ein Architekt muss den Bauherrn über den zur Sanierung erforderlichen Gesamtaufwand aufklären.
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21.12.2016
Von Hans-Michael Dimanski
Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung ist zu berücksichtigen, dass dem Unternehmer (hier: einem Architekten) bei der Organisation seines Betriebs und der Durchführung des konkreten Vertrags ein Spielraum zuzubilligen ist.
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12.12.2016
Von Hans-Michael Dimanski
Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werkes. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag. Eine Abnahme ist aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde...
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