Der neueste Beitrag vom 29.01.2018

Können in AGB Ansprüche aus Bauablaufstörungen ausgeschlossen werden?

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Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar. Danach kann der Auftraggeber immer noch die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess bestreiten. Gilt das immer?

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Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen sind nach allgemeinem Verständnis dahingehend zu relativieren, dass die Verbrauchswerte insbesondere von den konkreten baulichen Begebenheiten und vom Heizungsverhalten abhängen.

 

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Beantwortet ein Bieter Fragen, die ihm der Auftraggeber im Rahmen einer zulässigen Aufklärung stellt, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, muss sein Angebot nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A ausgeschlossen werden. 

 

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Ein Ingenieur, der umfassend mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt ist, hat für die ordnungsgemäße Planung und Bauüberwachung einzustehen. Hierbei treffen ihn Prüfungs-, Hinweis- und Koordinierungspflichten in Bezug auf die Vorschläge, Planungen und Leistungen der weiteren am Bau beteiligten Sonderfachleute und Bauhandwerker.

 

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Eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 7 HOAI 2009/2013) muss - um wirksam zu sein - von den Vertragsparteien unterzeichnet werden.

 

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Wann verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig?

Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das sind "hohe Hürden"...

 

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Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen darf der Auftraggeber nicht vertrauen!
Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen sind nach allgemeinem Verständnis dahingehend zu relativieren, dass die Verbrauchswerte insbesondere von den konkreten baulichen Begebenheiten und vom Heizungsverhalten abhängen

 

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Kaufmännische Prüfungspflicht erfordert keine "Rundum-Untersuchung"!

1. Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. 

2. Die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 245/16

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