Der neueste Beitrag vom 03.01.2012

Bei Sanierungsarbeiten an Altbauten hat der Architekt seine Überwachung intensiv auszugestalten. Die Tatsache, dass ein Baumangel vorliegt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines Überwachungsverschuldens des Architekten.

OLG Celle, 28.03.2007 - 7 U 188/06

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Eine Anscheinsvollmacht des Architekten zur Erteilung von Nachtragsaufträgen kann sich daraus ergeben, dass der Architekt den Hauptauftrag in Vollmacht des Bauherrn selbstständig ausgehandelt hat. Mit der Schlussrechnungsprüfung genehmigt der Architekt konkludent die vom Auftragnehmer abgerechneten Nachtragsaufträge.

KG/BGH, 10.10.2006 - 21 U 75/04

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Der Auftraggeber muss, sofern eine Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag getroffen ist und eine Schlussrechnung des Auftragnehmers vorliegt, zur Begründung seines Rückzahlungsanspruchs nur darlegen, dass sich aus der Schlussrechnung ein Überschuss ergibt oder nach einer vorzunehmenden Korrektur jedenfalls ergeben müsste. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, dieser Berechnung entgegenzutreten und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Ein Grund, dies beim Architektenvertrag anders zu sehen, ist nicht ersichtlich.

OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06

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Ist in einem Architekten- oder Ingenieurauftrag der öffentlichen Hand der Beginn der Verjährung - wie häufig - an die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" geknüpft, so ist darunter nicht die Übergabe der baulichen Anlage an die Verwaltung zu verstehen. Die genannte Übergabe ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird. Da die Bauverwaltung das Bauvorhaben in technischer Hinsicht bis zum Abschluss, im Ergebnis bis zur Abnahme betreut, ist darunter also regelmäßig die Abnahme der Bauleistungen zu verstehen.

OLG Dresden / BGH, vom 12.04.2007 - VII ZR 117/06

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Am 01.01.2008 tritt das grundlegend reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Nach heutigem Stand des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens wird die Novellierung eine wesentliche Neuerung für Architekten und Ingenieure bringen, nämlich den Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer. Dieser würde damit vergleichbar mit dem Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem Straßenverkehrsunfall. Der Geschädigte müsste nicht notwendig den schadensverursachenden Architekten oder Ingenieur verklagen, sondern direkt dessen Haftpflichtversicherer. Die Versicherungswirtschaft wehrt sich gegen dieses Modell. Mit Sicherheit würde dies zumindest zu einer erheblichen Anhebung der Versicherungsprämien führen.

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Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

OLG Köln - LG Aachen, 12.12.2006, 3 U 191/05

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Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI kann vorliegen, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, zum Beispiel ein Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Architekten. Ein solcher Ausnahmefall kommt auch dann in Betracht, wenn einem Architekten in einem aus mehreren Gebäuden bestehenden Neubaugebiet Planungsaufträge für die einzelnen Gebäude erteilt werden.

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.08.2006 - 8 U 154/05

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Hat ein Architekt/Ingenieur für den Fall der Überschreitung einer bestimmten Bauzeit Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, sind an dessen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen. Allein die zeitliche Verschiebung von Überwachungsmaßnahmen begründet keinen Mehrvergütungsanspruch. Nur solche Mehraufwendungen sind zu erstatten, die aus – dem Architekten/Ingenieur nicht zurechenbaren – Bauzeitenverzögerungen kausal resultieren. Ein solcher Nachweis ist ohne zeitnahe Dokumentaiton nicht zu führen.

BGH, Entscheidung vom 15.03.2005 - 27 U 399/03

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Arglistiges Verschweigen eines Mangels an einem Architektenwerk ist gegeben, wenn der Architekt weiß, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, er verpflichtet war, diesen Umstand mitzuteilen, und dies trotz positiver Kenntnis nicht tut. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur 30-jährigen Verjährungsfrist bei einem festgestelltem Organisationsverschulden des Werkunternehmers kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des Werks dadurch entzieht, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Diese Grundsätze sind nicht auf die Haftung eines Architekten übertragbar, da sich der Architekt des Werkunternehmers nicht als Gehilfe zur Verrichtung eines eigenen Geschäfts bedient. Auch besonders eklatanten Fehler bzw. Mängeln führen nicht, ohne Prüfung von Kenntnis und Vorsatz, zu einer automatische Annahme eines arglistigen Verschweigens und damit zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die Voraussetzungen, die zur Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. führen, hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.

OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 U 8/06

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