Der neueste Beitrag vom 03.01.2012

Das Architekten- und Ingenieurhonorar richtet sich gemäß § 10 Abs. 1 HOAI grundsätzlich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Was aber ist eigentlich ein Objekt? Wenn z. B. ein Fachingenieur lediglich den Auftrag zur Fassadenplanung hat, ist Objekt dann die Fassade oder das komplette Gebäude? Gemäß § 3 HOAI sind Objekte im Sinne der HOAI Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. Deshalb ging man bislang überwiegend davon aus, dass auch für die Abrechnung von Teilleistungen jeweils eine Gesamtkostenermittlung für das ganze Objekt zugrunde zu legen sei. Das Objekt wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt! Nur dessen Kosten, nicht die Gesamtkosten sind daher für die Honorarberechnung zugrunde zu legen. Das ist für die Architekten und Ingenieure vorteilhaft. Denn sie können ihre Grundleistungen voll abrechnen, müssen sich also keine Leistungsminderung gefallen lassen. Auch die Reduzierung der anrechenbaren Kosten ist im Ergebnis für Architekten und Ingenieure vorteilhaft, denn der Auftraggeber kommt nicht mehr in den Genuss der Degression der Honorartafel.

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 2/04

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In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04

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Der mit der Ausführungsplanung betraute Architekt hat bei Teil-Abbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen, eine schriftliche Planung zu erstellen. Der bloße Hinweis auf die DIN 4123 ist unzureichend. Diese DIN ist vielmehr in ein individuelles Planwerk umzusetzen. Bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben hat der objektüberwachende Architekt in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen. Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Mängel grundsätzlich allein. In Ausnahme dazu kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern und im Rahmen der Überwachung besonders fehlerträchtigter Bauabschnitte.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05

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Kosten zur Ertüchtigung der Decke eines Bauwerks, um es genehmigungsfähig zu machen, sowie Mietausfall und Sachverständigenkosten sind enge Mangelfolgeschäden der fehlerhaften Architektenplanung, weshalb der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus § 635 BGB a.F. folgt und in fünf Jahren verjährt. Wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen dessen nicht genehmigungsfähiger Planung stellt, verweigert er endgültig deren Abnahme und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt. Nach altem Recht konnte ein PKH-Verfahren die Verjährung nur hemmen, wenn es innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist betrieben wurde.

OLG Saarbrücken/BGH, 27.11.2008 - VII ZR 148/07

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Architekten und Ingenieure schließen sich insbesondere bei größeren Aufträgen zu Projektgemeinschaften oder Planungs-ARGEN zusammen. Jedes Mitglied einer solchen ARGE haftet dem Auftraggeber auch für Fehler des anderen Mitglieds gesamtschuldnerisch. Im Innenverhältnis hat dann der eine Architekt gegen den anderen, verantwortlichen Architekten einen Ausgleichsanspruch. Der BGH weist nunmehr darauf hin , dass dieser Ausgleichsanspruch nicht erst dann, wenn der Auftraggeber bzw. Gläubiger befriedigt worden ist, sondern bereits mit Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht, also mit der Inanspruchnahme der ARGE-Mitglieder. Der im Innenverhältnis verantwortliche Architekt/Ingenieur muss die anderen von den Haftungsansprüchen freistellen und unbegründete Ansprüche abwehren.

BGH 15.10.2007, II ZR 136/06

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Planungsleistungen werden üblicherweise gegen Entgelt erbracht. Voraussetzung für einen Honoraranspruch ist aber jedenfalls das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrags. Den Abschluss eines entgeltlichen Werkvertrags muss der Architekt beweisen.

OLG Düsseldorf 19.04.2007 - 5 U 113/06

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1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist in einem vom Architekten gestellten Formularvertrag ist unwirksam.
2. Ein Honorarrückforderungsanspruch ist nicht verwirkt, wenn der Architekt noch mit einer Rechnungsprüfung für das Gesamtbauvorhaben rechnen muss.
3. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Architekt nicht berufen, wenn er das zuviel gezahlte Honorar für Investitionen seines Architekturbüros verwendet hat.

OLG Naumburg/BGH 21.12.2006 - 2 U 15/06

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1. Mehrere Gebäude liegen vor, wenn diese konstruktiv getrennt sind.
2. Der Gesichtspunkt, dass die Wände der Tiefgarage zugleich tragende Wände des darüber liegenden Gebäudes sind, nimmt einer ansonsten selbstständigen Tiefgarage nicht ihre Selbstständigkeit.

BGH 19.09.2005 - 10 U 24/01

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1. Planungsleistungen werden üblicherweise gegen Entgelt erbracht.
2. Voraussetzung für einen Honoraranspruch ist aber jedenfalls das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrags. 3. Den Abschluss eines entgeltlichen Werkvertrags muss der Architekt beweisen.

BGH, 19.04.2007 - 5 U 113/06

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