Mandanteninformationen

Allgemeine Mandanteninformation

Per Newsletter werden unsere Mandanten und Interessierte regelmäßig über Neuheiten und aktuelle rechtliche Entwicklungen informiert. Abrufbar sind hier auch Mandanteninformationen zu unterschiedlichen Rechtsbereichen.

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Allgemeines

  • Das neue GEG - Beratungspflichten ausführende Unternehmer

    Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt am 01.01.2024 in Kraft. Das Gesetz ist mit dem Wärmeplanungsgesetz verknüpft, das ebenfalls zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Im GEG wird festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Damit werden Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zu den Wärmedämmstandards in Gebäuden gesetzt. Wichtig ist, dass Installateure die Beratungsverpflichtung aus dem neuen Gesetz kennen. Vor dem Einbau, bzw. einem Eingriff in die Heizungsanlagen ist die Beratung gem. § 71 Abs. 11 durchzuführen und zu protokollieren.
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  • Neues Kaufrecht – das ändert sich 2022

    Ab dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein neues Kaufrecht. Die neuen Regelungen werden insbesondere durch einen erhöhten Verbraucherschutz geprägt. Für den Verbrauchsgüterkauf (B2C) gibt es gravierende Änderungen, allerdings sind für den Geschäftsverkehr (B2B) auch Änderungen zu beachten. Das neue Gesetz erfasst nun auch die Werkzeuge der Digitalisierung, digitale Dienstleistungen, digitale Inhalte und Waren mit digitalen Elementen.
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  • Preissteigerungen und Preisgleitklauseln

    Die gegenwärtige Preisentwicklung ist für viele Auftragnehmer, die Materialien für die Erbringung ihrer Leistungen beziehen müssen, mit unkalkulierbaren Risiken verbunden. Damit entsteht die Frage, inwieweit Preisgleitklauseln eine Lösung bieten. Bezogen auf bestehende Verträge sehen die Aussichten eher düster aus. Bei Verträgen, auf die der Auftragnehmer Einfluss hat, sollte das Thema "Preisgleitklauseln" im Blickfeld bleiben.
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  • Coronakrise und AGB

    In vielen Firmen kommen in den Zeiten der Corona-Pandemie die vertraglichen Vereinbarungen mit Geschäftspartnern auf den Prüfstand. Der Grundsatz: „Verträge sind einzuhalten“, wird einer harten Belastungsprobe unterzogen. Die Corona-Krise ist häufig Anlass, die verwendeten AGB wieder einmal einer Überprüfung zu unterziehen. In einigen Fällen bedarf es der Anpassung. Die Anpassung sollte mit Augenmaß erfolgen. Schnell führt Aktionismus in die Unwirksamkeit von AGB.
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  • Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen

    ...die Zeit vergeht... und dann stellt sich für eine der beiden Vertragsparteien die spannende Frage: Wie viel Zeit bleibt mir noch, bis mein Anspruch verjährt ist? Da im Vertragsrecht immer wieder auch nach dem Abschluss des Vertrages verhandelt wird, ist die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt aus dem letzten Jahr eine nützliche Orientierung, wenn es um die Einschätzung der Verjährung geht.
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  • Datenschutz in Firmen

    Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt am 25.05.2018 in Kraft. Die vorliegende Information soll bei der Umsetzung der neuen Regelungen in den Firmen helfen.
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  • Novellierung des Vertragsrechts im BGB ab 2018

    Ab 2018 gibt es ein neues Vertragsrecht im BGB. Erstmals werden spezielle baurechtliche Regelungen Einzug in das BGB halten und Veränderungen bei den kaufrechtlichen Regressmöglichkeiten in Bezug auf mangelhafte Materialien verankert. Bislang gibt es im BGB keine spezielle gesetzliche Regelungen zum Bau. Seit 1926 hat man sich für den Baubereich mit der Einführung der VOB/B geholfen und eine gewisse Dynamik bei der Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen durch regelmäßige Änderungen und Erweiterungen der VOB/B verfolgt. Die VOB/B werden derzeit übrigens auch überarbeitet. Darüber werden wir ebenfalls berichten. In der Mandanteninformation zu diesem Thema ist die Novelle des BGB umfangreich erfasst. Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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  • Firmensicherheit und Ehevertrag

    Sowohl zum Schutz des Unternehmens und auch aus steuerlichen Gründen sollten Unternehmer und Gesellschafter frühzeitig einen Ehevertrag als Instrument für die Gestaltung etwaiger Trennungs- und Scheidungsfolgen und als transparente Grundlage einer gut funktionierenden Ehe in Betracht ziehen.
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  • BGB-Reform 2018


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  • Neue Informationspflichten

    Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verpflichtet Unternehmen ab dem 1. Februar 2017 neue Informationspflichten im Rechtsverkehr zu Verbrauchern wahrzunehmen. Die Information bezieht sich auf die Frage, ob das Unternehmen bereit ist, im Falle eines Konfliktes ein Streitbeilegungsverfahren vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle durchzuführen.
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  • Schriftverkehr im Baurecht


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  • Unternehmensnachfolge

    In diesen Charts finden Sie Hinweise und Handlungsempfehlungen zur Vorbereitung und Organisation der Unternehmensnachfolge ...
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  • Ausfall des Chefs – Krisenmanagement zur Sicherung des Unternehmens

    Wenn der Chef ausfällt...geht es dann ordentlich weiter, wenn man in der Firma darauf vorbereitet ist. Diese Vorsorge ist keine Frage des Alters, sondern Gebot für jeden verantwortungsbewußt handelnden Unternehmer.
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  • Informationspflichten

    Rechtsgebiet Allgemeines von Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Juli 2010
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  • Fernabsatzverträge

    Rechtsgebiet Allgemeines von Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Juli 2010
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  • Impressumpflicht

    Rechtsgebiet Internetrecht von Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Juli 2010
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Arbeitsrecht

Baurecht

  • Einbau einer Wärmepumpe - Widerrufsrechte für Verbraucher

    Ein Installateurbetrieb erlebte eine böse Überraschung. Er wollte restliche Vergütungsansprüche nach dem Einbau einer Wärmepumpe einklagen. Das Gericht wies nicht nur seine Klage ab, sondern bestätigte auch noch das Widerrufsrecht der Kunden. Verhandelt wurde der Fall letztlich vor dem OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 12.01.2022 -14 U 111/21), das sich mit der Widerrufsproblematik bei dem Vertrag über die Reparatur beziehungsweise den Austausch einer Wärmepumpe beschäftigte. Da derartige Vertragskonstellationen in der aktuellen Praxis vieler SHK-Betriebe oft auf der Tagesordnung stehen, ist es nützlich zu wissen, wann eine Widerrufsbelehrung stattzufinden hat und worin die Folgen eines nicht beachteten Widerrufsrechts bestehen. 2014 eingeführt, genießen das Widerrufsrecht, welches Verbrauchern gegenüber eingeräumt werden muss und die Widerrufsbelehrungspflicht, die Unternehmer zu erfüllen haben, ein von vielen Handwerksbetrieben arglos unbeachtetes Schattendasein. Gewiss, das Widerrufsrecht und die Aufklärungspflichten für Unternehmer sind nur in speziellen Fällen gefahrträchtig, aber wenn ein solcher Fall der Nichtbeachtung vorliegt, steht der gesamte Vergütungsanspruch auf dem Spiel.
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  • Preissteigerungen und Preisgleitklauseln

    Die gegenwärtige Preisentwicklung ist für viele Auftragnehmer, die Materialien für die Erbringung ihrer Leistungen beziehen müssen, mit unkalkulierbaren Risiken verbunden. Damit entsteht die Frage, inwieweit Preisgleitklauseln eine Lösung bieten. Bezogen auf bestehende Verträge sehen die Aussichten eher düster aus. Bei Verträgen, auf die der Auftragnehmer Einfluss hat, sollte das Thema "Preisgleitklauseln" im Blickfeld bleiben.
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  • Coronavirus und Werkverträge

    Die Virusverbreitung hat längst auch Auswirkungen auf Vertragsketten. Wenn wegen der Viruserkrankungen nur noch eingeschränkt produziert werden kann, können Hersteller – und zwar inzwischen nicht nur aus China - ihre Kunden nicht mehr zeitgerecht oder nur noch partiell beliefern. Die Lieferprobleme haben dann Auswirkungen auf Folgeverträge. Werkverträge verzögern sich. Forderungsausfälle sind vorprogrammiert. Wie ist diese Situation rechtlich zu bewerten?
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  • Wann können Auftragnehmer kündigen?


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  • Optische Mängel

    Es liegt in der Natur der Sache, dass Auftraggeber und Auftragnehmer unterschiedliche Auffassungen haben, wenn es um kleinere oder sogenannte „optische Mängel“ und den damit im Zusammenhang stehenden Beseitigungsaufwand geht.
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  • Kundeninformation: Gewährleistung und Garantie

    ...wie sag ich´s meinem Kunden...? Das Thema Gewährleistung und Garantie bewegt ab und zu die Gemüter. Die Grundsätze diese in der Praxis immer wieder falsch beurteilten Themas sind in einem Merkblatt zusammengestellt. Eingesetzt werden kann diese Information zum Zweck der Aufklärung von Kunden in Bauvertrags- oder auch Kaufgeschäften.
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  • Die neue VOB/B 2012

    Seit 26.07.2012 gibt es eine neue Fassung der VOB/B. Für die Gestaltung der Bauverträge mit der öffentlichen Hand gibt es damit eine neue Grundlage. Für Verträge mit gewerblichen Auftraggebern aus dem nichtöffentlichen Bereich kann die neue Fassung vereinbart werden. Für Verbraucherverträge ist die VOB/B seit 2009 tabu, zumindest, wenn sie der Auftragnehmer in das Vertragswerk einbringen will. Während öffentliche Aufträge zwingend an die VOB/B gebunden sind gibt es diesen Automatismus für den Baurechtsverkehr zwischen gewerblichen Geschäftspartnern nicht. Hier gilt der Grundsatz, dass die Vertragspartner bestimmen können, ob und welche Fassung der VOB/B in den Vertrag einbezogen werden soll. Die neue Fassung der VOB/B können Mandanten im Abschnitt Rechtstexte auf der Seite http://www.musterschreiben-baurecht.de/ finden.
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  • Wartungsverträge

    Rechtsgebiet Baurecht von Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Juli 2008
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  • Kostenfalle bei Materialmängeln

    Rechtsgebiet Baurecht von Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, November 2008
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  • Gewährleistung im Baurecht

    Rechtsgebiet Baurecht von Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Juli 2008
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  • Die Abnahme im Baurecht

    Rechtsgebiet Baurecht von Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, August 2009
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  • Forderungssicherungsgesetz und Vertragsgestaltung

    Rechtsgebiet Baurecht von Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, August 2009
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Gesellschaftsrecht

  • Gesellschafterbeschlüsse

    Beschlüsse sind die Steuerungsinstrumente für Gesellschaften. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung ist deshalb Voraussetzung für das sichere und rechtskonforme Funktionieren von GmbH´s.
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  • Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Die GmbH ist in Deutschland deshalb so beliebt, weil sich hartnäckig die Halbwahrheit hält, dass das Haftungsrisiko auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Realität der gesellschaftsrechtlichen Praxis spricht eine andere Sprache. Der Irrglaube wächst dann in die Ernüchterung, wenn in Haftungsfragen alle zur Verfügung stehenden Varianten der Anspruchsrealisierung durchgespielt werden. Gläubiger der Gesellschaft sind nämlich nicht ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen zu verweisen, sondern können unter Umständen auch den Geschäftsführer persönlich in die Haftung nehmen.
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  • GmbH in der Krise

    Eine drohende Insolvenz stellt besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Geschäftsführers. Es ist eine besondere, nicht zum Alltagsgeschäft gehörende Situation. Deshalb sind Geschäftsführer gut beraten, sich mit der Pflichtenkonstellation vertraut zu machen, am besten nicht erst, wenn akuter Handlungsbedarf gegeben ist.
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Mietrecht

Planer- und Architektenrecht

Verkehrsrecht

Videos

Neues Verbraucherrecht für Werkunternehmer

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Hans-Michael Dimanski zum Thema "Neues Verbraucherrecht für Werkunternehmer", welches seit 13. Juni 2014 gültig ist.