Der Auftraggeber muss grundsätzlich alle am Auftrag interessierten Unternehmen alle Kriterien und deren relative Bedeutung, die bei der Bestimmung dieses Angebots berücksichtigt werden, im Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote bekannt machen...
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19.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Fehlerhaft durchgeführtes Vergabeverfahren: Schadensersatz?
1. Ein Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses ist nur dann gegeben, wenn feststeht, dass dem Bieter bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen...
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2012 - 2-03 O 151/11
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19.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Maßstab für Zuschlags- und Eignungskriterien
1. Von einem durchschnittlichen Bieter kann nicht erwartet werden, dass er die Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur fehlerhaften Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien kennt...
OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2011 - 13 Verg 9/11
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30.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Auch eine Preisangabe von 0,00 in einer Leistungsposition (hier: Lizenzkosten für Software) ist eine vorhandene Preisangabe. Ein Bieter ist nicht verpflichtet, jede Kostenposition seiner internen Kalkulation in eine Preisposition umzusetzen. Bleibt das Erfordernis der z.T. nochmaligen Vorlage von Verpflichtungserklärungen der jeweils benannten Nachunternehmer (hier: im laufenden Verhandlungsverfahren bei Aufforderung zur Abgabe eines überarbeiteten Angebotes) zumindest undeutlich, so kann auf die Nichtvorlage dieser Fremderklärungen ein Ausschluss des Angebotes jedenfalls nicht gestützt werden. Die Aufbewahrungspflicht von Briefumschlägen und Paketverpackungen der Angebote beschränkt sich auf diejenigen Behältnisse der nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angebote (§ 22 Nr. 6 Abs. 4 i.V.m. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOL/A).
OLG Naumburg, 29.01.2009 - 1 Verg 10/08
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30.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Die Ausschreibung von Leistungspositionen als Grund- und Alternativpositionen ist unzulässig, wenn bei ordnungsgemäßer Vorbereitung der Ausschreibung eine Festlegung auf eine der beiden Alternativen möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird für die Vergabestelle vor Ablauf der Angebotsfrist erkennbar, welche der ausgeschriebenen Leistungsalternativen benötigt und demzufolge beauftragt werden wird, so ist sie verpflichtet, alle Bieter unverzüglich hierüber zu informieren, damit diese ihr Angebot hierauf einrichten können. Ergibt sich aus den Verdingungsunterlagen eindeutig, dass – je nach tatsächlichem Bedarf – entweder nur die Grund oder nur die Alternativpositionen beauftragt werden und dass die Entscheidung über den tatsächlichen Bedarf vor der Zuschlagserteilung erfolgen soll, dann stellt es keine – vergaberechtswidrige – Abweichung von den bekannt gemachten Zuschlagskriterien dar, wenn bei der preislichen Bewertung der Angebote lediglich die Einzelpreise der Alternativ-, nicht diejenigen der Grundpositionen berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls für Bauaufträge unterhalb des Schwellenwertes.
OLG Naumburg - LG Magdeburg 01.02.2008 1 U 99/07
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30.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Nach dem Gebot der Produktneutralität dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen, Warenzeichen, Patente) nur ausnahmsweise mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verbindliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Es ist allein Sache des Bieters, den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen; er trägt hierfür die volle Beweislast. Als geeignete Form des Nachweises können technische Beschreibungen des Herstellers oder Prüfberichte einer anerkannten Stelle dienen.
OLG Stuttgart, 30.04.2007 - 5 U 4/06
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30.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Wegen des besonderen Verhältnisses zwischen Bauherrn und Bauunternehmer besteht eine Verpflichtung des Bauherrn, einer Preisanpassung zuzustimmen, soweit diese durch Änderungen der Materialkosten verursacht ist, die auf Verzögerungen des Vergabeverfahrens durch ein Nachprüfungsverfahren zurückzuführen ist.
KG, 05.10.2007 - 21 U 52/07
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Die Ausschreibung eines bestimmten Produktes verstößt gegen § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A, wenn damit eine einheitliche Produktlinie nur deshalb gewährleistet werden soll, um Wartungsarbeiten und die Ersatzteilbevorratung zu vereinfachen. Sind solche Erwägungen für die Vergabestelle maßgeblich, hat sie entsprechende Zuschlagskriterien (z.B.: Folgekosten, Schulungsbedarf, etc.) festzulegen. Ob ein Ausschreibungsgegenstand im Sinne des § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A hinreichend genau beschreibbar ist, kann offen bleiben, wenn die Ausschreibung nicht den Zusatz „oder gleichwertiger Art“ enthält. Die Vergabestelle erfüllt die Dokumentationspflicht nach § 30 Nr. 1 VOB/A nur, wenn dieser Dokumentation die Gründe zu entnehmen sind, die eine nicht produktneutrale Ausschreibung nach § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A rechtfertigen können.
VgK des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt 11.12.2006, 69 d VK 60/2006
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Mängel in den Ausschreibungsunterlagen, die spätestens beim Erstellen des Angebots erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden (§ 107 Abs. 3 GWB).*) Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, das Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält (§ 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A). Abweichungen von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen ändern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise. Ein derartiges Angebot muss schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss führen kann. Der Bieter muss davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung regelmäßig in den von ihm vorgegebenen Abmessungen ausgeführt haben will. Nur dann ist eine erschöpfende, vergleichende Wertung der einzelnen Angebote möglich und ein transparenter, chancengleicher Bieterwettbewerb i.S.d. § 97 Abs. 1 u. 2 GWB, §§ 2 Nr. 2 und 8 Nr. 1 VOB/A gewährleistet. Die Vergabestelle hat kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, im nachhinein von ihren Festlegungen abzuweichen. Sie ist vielmehr gezwungen, das abweichende Angebot aus der Wertung zunehmen
VK Nordbayern, 13.02.2007 - 21.VK-3194-02/07