Der neueste Beitrag vom 20.10.2018

Macht der Architekt Kostenermittlungen zu besonderen Zwecken wie der Finanzierung, trifft ihn gegenüber dem Bauherrn eine gesteigerte Aufklärungspflicht, falls die Kostenangaben zu niedrig bzw. falsch sind, weil sie dann für eine Investitionsentscheidung ungeeignet sind.

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Kann die Haftung auch für fahrlässig verursachte Planungsmängel ausgeschlossen werden?

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Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehören auch die DIN-Normen.

 

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Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung/Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist.

 

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RLT-Komponenten ungeeignet: Haftet der Hersteller dem Planer?

Empfiehlt der Hersteller raumlufttechnischer Anlagen einem TGA-Planer die Verwendung bestimmter Komponenten für eine raumlufttechnische Anlage, kann darin ein (unentgeltlicher) Beratungsvertrag oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis liegen.

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Erhöhte Planungs- und Überwachungspflichten für Planer

Entscheidet sich der mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt für die Erstellung einer nicht belüfteten Dachkonstruktion, so hat er den Auftraggeber über die mit der Planung einer nichtbelüfteten Dachkonstruktion einhergehenden Risiken hinzuweisen.

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Architekt darf keine "Luxussanierung" planen!

Ein Architektenvertrag ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. 

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Wirken sich Änderungswünsche des Auftraggebers auf die vereinbarte Baukostenobergrenze aus, muss der Architekt darauf hinweisen und in Erfahrung bringen, ob der Auftraggeber mit einer Erhöhung der Kostenobergrenze einverstanden ist.

 

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Ein Ingenieur, der umfassend mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt ist, hat für die ordnungsgemäße Planung und Bauüberwachung einzustehen. Hierbei treffen ihn Prüfungs-, Hinweis- und Koordinierungspflichten in Bezug auf die Vorschläge, Planungen und Leistungen der weiteren am Bau beteiligten Sonderfachleute und Bauhandwerker.

 

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