Zuständiges Gericht
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06.02.2017
Von Hans-Michael Dimanski
1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (sog. Erfüllungsort).
2. Der Gerichtsstand des Bauvorhabens als Erfüllungsort ist für eine Klage aus einem Ingenieurvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es in dem Rechtsstreit nicht mehr um die Verpflichtungen aus dem ursprünglich geschlossenen Ingenieurvertrag geht, sondern um einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB aus einem Vergleich.
3. Die Verpflichtungen aus einem Vergleich zwischen Auftraggeber und Ingenieur hat der Auftraggeber - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erfüllen.
OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2016 - 14 U 57/16