Zustandekommen des Vertrages
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14.12.2018
Von Hans-Michael Dimanski
Nicht über Honorar und Kündigung geeinigt: Architektenvertrag zu Stande gekommen?
1. Auch wenn sich Auftraggeber und Architekt noch nicht über alle offenen Punkte einer Zusammenarbeit geeinigt haben, kommt ein Architektenvertrag zu Stande, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrags begonnen haben.
2. "Widerruft" der Auftraggeber grundlos einen Architektenvertrag, kann der Architekt sein Honorar - auch das für die noch nicht erbrachten Leistungen - nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.
OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2017 - 10 U 1012/16