Zahlungsfristen von 90 Tagen sind zu lang!

Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB n.F. nicht stand und ist unwirksam.

OLG Köln, Urteil vom 01.02.2006 - 11 W 5/06


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