WhatsApp-Nachricht erfüllt nicht Schriftformerfordernis

Nur eine WhatsApp-Nachricht zu schreiben genügt im VOB/B-Vertrag nicht!

Die Schriftform der Mängelrüge ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Bei einer WhatsApp-Nachricht fehlt es an der erforderlichen Schriftlichkeit i.S.v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B.

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023 - 15 U 211/21


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