Werthaltigkeit des Aufmaßes

Wer kein "Gegenaufmaß" erstellen lässt, der muss zahlen!

1. Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags seine Schlussrechnungsforderung geltend und legt er Aufmaßblätter über zumindest teilweise erbrachte Leistungen vor, ist es Sache des Auftraggebers substantiiert dazulegen, weshalb das Aufmaß unrichtig ist.

2. Hat es der Auftraggeber versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen und kann nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden, geht diese Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Auftraggebers.

KG, Beschluss vom 15.04.2014 - 27 U 152/13


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