Werklohnansprüche und Grundbucheinsicht

Offene Werklohnforderung: Bauhandwerker darf das Grundbuch einsehen!

Bauhandwerker sind berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Bauvertrag Einsicht in das betreffende Grundstück des Bestellers zu nehmen. Eine Einsichtnahme über das Bestandsverzeichnis und Abteilung I hinaus kann unter Abwägung der Interessen im Einzelfall auch dann in Betracht kommen, wenn der Besteller nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks ist.

OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 43/15


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