Werbung mit "Architektur"

Wo kein Architekt arbeitet, darf auch nicht mit Architektur geworben werden!

1. Wer im geschäftlichen Verkehr auf seiner Homepage mit dem Begriff "Architektur" wirbt, erweckt den Eindruck, dass er die beworbenen Leistungen mittels eines in die Architektenliste eingetragenen Berufsträgers erbringt.

2. Ist im so werbenden Unternehmen nicht mindestens ein Architekt fest angestellt, ist der Internetauftritt eine irreführende geschäftliche Handlung.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2019 - 4 U 39/19


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