Wer zahlt für Änderung von Versorgungsleitungen

Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im ehemaligen DDR-Gebiet die Änderung von Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunternehmen, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf Sondernutzungsgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-DDR beruht

 (BGH, Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113).


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