Wer trägt die Beweislast für den Leistungsstand nach Kündigung des Bauvertrags?

Der für den Umfang der erbrachten Leistungen grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Auftragnehmer (AN) genügt seiner Darlegungslast, sofern ein Aufmaß nicht mehr genommen werden kann, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die für die Errichtung des Bauvorhabens angefallene Mindestvergütung zu schätzen. Hat der Auftraggeber (AG) die einseitig vom AN ermittelten Massen bestätigt und ist aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung dieser Mengen nicht mehr möglich, muss der AG zum Umfang der von ihm zugestandenen Mengen vortragen und beweisen, dass die vom AN angesetzten Massen unzutreffend sind.

BGH, Entscheidung vom 27.07.2006 - VII ZR 202/04


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