Weitgehende Architektenhaftung bei Organisationsverschulden

Auch der allein tätige und nur mit der Planung befasste Architekt muss durch die Organisation der Arbeitsabläufe bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistung sicherstellen, dass er etwaige Fehler erkennen kann und nicht zwangsläufig unwissend bleibt. Der Architekt muss seine eigene Planung vor Aushändigung an den Bauherrn nochmals auf etwaige Fehler überprüfen. Andernfalls haftet er nach den Grundsätzen des Organisationsverschuldens.

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - 23 U 73/04


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