Was gehört zur Bauüberwachung des Architekten / Planers?

1. Im Rahmen der Objektüberwachung müssen einem Architekten bei ordnungsgemäßer Überwachung der Arbeiten einer mit Dachabdichtungs- und Zimmerarbeiten beauftragten Dachdeckerei zumindest offensichtliche handwerkliche Mängel (hier: verschnittene Hölzer und fehlerhaft aufgebrachte Dachbahnen) auffallen.

2. Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet, als mangelhaft erkannte Leistungen gegenüber dem ausführenden Auftragnehmer zu beanstanden und diesen zeitnah zur Beseitigung der Mängel auffordern. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, muss er Rücksprache mit seinem Auftraggeber halten und ihn umfassend über die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten unterrichten.

OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2011 - 2 U 20/08


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