Vorsicht beim Bestreiten von Mängeln
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15.03.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Bedeutet das Bestreiten von Mängel die endgültige Verweigerung der Nachbesserung?
1. Ein Anspruch des Bestellers auf Kostenvorschuss zur Selbstvornahme aufgrund von Mängeln besteht beim BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme.
2. Im Bestreiten von Mängeln im Prozess liegt nicht stets die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung. Sind jedoch in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel festgestellt worden und erklärt sich der Auftragnehmer dessen ungeachtet nicht zur Mängelbeseitigung bereit, sondern bestreitet die Mängel zum großen Teil, ist dies als endgültige Verweigerung einer Mängelbeseitigung anzusehen.
OLG München, Urteil vom 22.12.2010 - 9 U 5082/09