Voreilig gekündigt - Rechtsfolgen

1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Vertrags wegen Verzugs, ohne dass die Voraussetzung hierfür vorliegen, kann der Auftragnehmer seinerseits den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen und Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen.

2. Der Schaden des Auftragnehmers besteht in der für die nicht erbrachten Leistungen vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen den Auftragnehmer ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft.

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 118/10


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