Vorbehalte gegen Ausschreibungen

Vorbehalte gegen Ausschreibungen müssen eindeutig sein!

1. Etwaige Vorbehalte des Bieters gegen die Bedingungen der Ausschreibungen müssen eindeutig sein. Anderenfalls kommt der Vertrag mit dem ausgeschriebenen Inhalt zustande.

2. Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung darf jeder Beteiligte darauf vertrauen, dass sich der jeweils andere vergaberechtskonform verhalten will.

3. Da Änderungen der Vergabeunterlagen vergaberechtswidrig sind und zwingend zum Ausschluss des Angebots führen, sind nachträgliche Erklärungen des Bieters im Zweifelsfall dahingehend auszulegen, dass sie keine Änderungen des ursprünglichen Angebots enthalten.

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2010 - 10 U 48/10


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