Vertragsstrafe nur bei Verschulden

Im VOB-Vertrag ist die Vertragsstrafe nur bei Verschulden verwirkt!

1. Wird im VOB-Vertrag "für den Fall der Bauzeitüberschreitung" eine Vertragsstrafe vereinbart, ist die Vertragsstrafe nur verwirkt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung verschuldet hat.

2. Verzögerungen wegen des Fehlens einer Baustraße und eines Baustromanschlusses für einen Zeitraum von sechs Wochen sind Umstände, die die Bauabwicklung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so dass sich die Frist für die Berechnung der Vertragsstrafe jedenfalls um diesen Zeitraum verlängert.

3. Sind dem Auftraggeber die von ihm verursachten Verzögerungen bekannt, ist die Behinderung offenkundig und eine Behinderungsanzeige entbehrlich.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2013 - 4 U 158/11


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