Vertragsstrafe erfolgreich abgewehrt!

Eine Verletzung der Anzeigepflicht führt nicht zum Ausschluss des Verschuldens bei der Prüfung der Verwirkung der Vertragsstrafe. Eine Berufung auf die Vertragsstrafe ist rechtsmißbräuchlich, wenn die Erfüllung des Zeitplanes durch den Auftragnehmer unmöglich geworden ist. Die Erfüllung des Zeitplanes ist dann unmöglich geworden, wenn der Auftragnehmer Arbeitsabläufe ständig neu strukturieren und umstellen muss. Dies kann darauf beruhen, dass der AN Arbeitsabläufe wegen fehlender oder zu spät zur Verfügung gestellten Planunterlagen durch den AG, zahlreichen Änderungsanordnungen des AG, und aufgrund der Vielzahl sonstiger zusammentreffender Umstände, welche von dem AG verursacht sind, ändern muss.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.03.2006 - 1 U 48/04


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