Vertragsstrafe bei erheblicher Verlängerung der Ausführungsfristen

Verlängern die Parteien eines Bauvertrages ohne eine Bezugnahme oder Wiederholung der im Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe die vertraglichen Ausführungsfristen, ist eine solche Vereinbarung im Zweifel dahin auszulegen, daß die ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe nicht aufrechterhalten soll.

OLG Celle, Urteil vom 21.09.2004 - 16 U 111/04


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