Verjährung aus Bürgschaften
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Die Bürgschaftsforderung wird zusammen (gleichzeitig) mit der (verbürgten) Hauptforderung fällig. Der Anspruch des Gläubigers gegenüber den Bürgen entsteht nicht erst mit dessen Inanspruchnahme, sondern auch bei der „normalen“ Bürgschaft schon mit der Fälligkeit des Hauptanspruchs. 3. Ein Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage und sei es auch nur als Feststellungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dies setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Fälligkeit nach der gesetzlichen Definition des § 271 BGB bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.
OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 U 16/06